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R. A. L. [Anonym]: Was ist ein Söldengut?

veräussern, verpfänden, wie und an wen sie wollen, und es gehen solche an alle und jede Erben, Kinder und Seiten-Verwandte, Eheweiber, durch die Erbfolge gültig über. Jedoch muß bey Verpfändungen die ausdrückliche Einwilligung des Gutsherrn eingehohlt, und darf bey Veräusserungen die Sölden nicht vertheilt, noch überhaupt deteriorirt werden.

 c) An Gefällen reichen die Besitzer von ihren Sölden: Michaelis- Walburgis-Zins, Fastnachthennen, Dienst-Geld, Weinfuhr-Geld (eine besondere Unter-Gattung vom Dinst-Geld;) der Regel nach aber von der Sölden selbst, niemahls Frucht- oder Getraid-Gefälle, die bey uns mit dem ausschließenden Namen Gült ausgedrückt werden. Sobald eine Gült darauf haftet, so kommt diese erst von nachher einvererbten Feldstücken her.

 d) Dem Handlohn, Lehnwaare, Auf- und Abfarth-Geld etc. sind Söldenhauser der Regel nach nicht unterworfen. Daß sich solches bey vielen Sölden dennoch findet, rührt, wie ich glaube, nicht von ihrer ersten Entstehung, sondern von nachher erst darein vererbten Feldstücken her, bey welcher Gelegenheit dieses dabey von

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R. A. L. [Anonym]: Was ist ein Söldengut? in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Was_ist_ein_S%C3%B6ldengut.pdf/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)