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unter welchen der Roggen immer den größten Theil ausmachte, begabt gewesen wäre. Nach dem Westfälischen Frieden sind diejenigen Pfarren schon selten, die noch 40 Malter von bemeldten Früchten jährlich zu erheben haben. Der Grund hievon liegt in folgenden Umständen: Da der Bauer wegen des verheerenden Kriegs der zukünftigen Ernde nicht gewiß war, so ließ er entweder die zur Pfarre gültbaren Äcker öde liegen, oder er machte mit dem Pfarrherrn einen Vertrag, nach welchem sich dieser mit einem geringen Theil, statt der ordentlichen und bestimmten Gült, befriedigen ließ. Und weil solche Verträge nicht schriftlich verfasset worden sind, so wurden sie zur Gewohnheit, und diese Gewohnheit erhielt endlich die Rechtskraft. Wenn man den Gültbauern dieses nunmehr vor Augen leget, geben sie zur Antwort: solches ginge sie nichts an. Sie hätten diese Veränderung oder Verminderung der Gült nicht verursacht, und man könne von ihnen nicht mehr verlangen, als der vorige Besitzer des Lehns geliefert hätte. Bey den weltlichen Ämtern, wo man allenfalls seine Sache klagbar anbringen könnte, wird das sogenannte Possessorium zur