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Jahre 1522 brachte der Pfäffinger Vertrag den Consens des Lehnsherrn und die ausdrückliche Befreiung der Käufer von der Lehnspflicht.

Eine Einzelheit dieses Bettinger Territoriums war die Chrischonakapelle.

Sie ging mit dem Dorf an Basel über; die Käufer konnten daran denken, daß schon ihre Väter und Urväter auf diesem Berg angebetet hatten.

In die Zeit der Christianisierung des Landes weist dieses Heiligtum. Es war ein Dasein auf einsamer Höhe, älter als das alte Dorf am Fuße des Berges; Einsiedelei und Andachtsort in der Wildnis, durch den Kultus der Chrischona (Christiana) mit eigenem Leben begabt. Auf dem Wege der Wallfahrt zu diesem heiligen Orte, der auch den Reiz eines Aussichtsortes hatte, betreffen wir vornehme Konzilsherren, und ein halbes Jahrhundert später bringt ihm Kardinal Raimund durch Elevation der Chrischonagebeine neuen Ruhm. Zur gleichen Zeit, da Sebastian Brant in seinem Hymnus zu Ehren dieser Heiligen das anmutige Bild der mit Crocus Narden Hyacinthen und Lilien gezierten Himmelswiese gibt, auf der Chrischona mit ihren Gefährtinnen spielt.

Natürlich blieb es nicht bei Einsiedlerklause und Reliquienschrein. Eine Kapelle entstand, ein Altar wurde geweiht, eine Pfründe gestiftet mit Präsentationsrecht des Markgrafen, ein Kirchengut geschaffen. Diese Chrischonakapelle war Filiale der Kirche Grenzach; dem Dorfe Bettingen diente sie als Gemeindekirche, ihr Friedhof als Ort der Begräbnisse. Neben dem das Heiligtum behütenden „Bruder“ war ein Kaplan bepfründet, der den Dienst am Marienaltar versah und die Seelsorge übte.

Der Übergang Bettingens an Basel im Jahre 1513 bringt Änderungen auch in das Chrischonadasein. Der Rat will keine kirchenherrlichen Rechte des Markgrafen mehr da oben dulden. Was in den Opferstock fällt, nimmt er in seine Kasse; er wählt den Bruder; für Bau Glasgemälde Paramente macht er große Aufwendungen.

Über Jahre hin ziehen sich dann die Verhandlungen mit dem Markgrafen, der Rechte geltend macht; aber zur Ausübung solcher Rechte durch ihn kommt es nicht mehr.


Als territoriale Maßregel kann auch gelten, daß der Rat 1516 sich vom Kloster Klingental ein Vorkaufsrecht auf dem Schloß Ötlingen mit Zwing und Bann und allen Gerechtigkeiten einräumen ließ.


Dann aber fesseln uns Vorgänge, bei denen es sich um Erwerb der Herrschaft Röteln durch Basel handelte.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/70&oldid=- (Version vom 1.8.2018)