Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 3.pdf/417

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

noch weiter und entschied „in geistlichen dingen den glouben betreffend". Es mag daran erinnert werden, daß er im Februar 1523 zwei Einwohnern von Rümlingen gestattete, einander zu heiraten, obwohl sie in Gevatterschaft verwandt waren; dem Verbote des Bischofs trotzend befahl er dem Rümlinger Pfarrer die Einsegnung dieser Ehe. Jedenfalls aber mit dem Predigtmandat von 1523 griff er ins Heiligtum der Kirche.

Wir dürfen nicht leugnen, daß im Verhalten des Rates gegenüber der Kirche Schwankungen, ja Widersprüche vorkommen. Das Ganze ist doch von einer durchgehenden festen Absicht getragen. Dieser entsprechend handelt der Rat, ohne sich zu grundsätzlicher Erörterung herbeizulassen. Nur ein Hauptstück, das Einschreiten gegen die Privilegien, rechtfertigt er; er erklärt, nicht anders zu handeln, als Gott und der Billigkeit gemäß. Der Geistlichen Freiheiten, alte Bräuche und Herkommen seien dem gemeinen Nutzen beschwerlich, auch manche unter ihnen wider die Ehre Gottes und die Nächstenliebe, sodaß sie nicht mehr geduldet werden können.


Wir haben das Verhalten der weltlichen Obrigkeit gegenüber Recht und Administration der Kirche kennen gelernt. Ihm an der Seite steht das politische Verhalten gegenüber dem Bischof.

Dieses älteste Problem der städtischen Herrschaft bestand auch jetzt noch, wenngleich es durch die Vorgänge von 1521 als beinah abgetan gelten konnte.

Noch immer hatte der Rat diesen Bischof, den ehemaligen Stadtherrn, in seiner Nähe. Das hochstiftische Wesen mit all seiner Herrlichkeit, seinen Formen und Prätensionen lag noch immer vor der Türe des Rathauses: eine Existenz, die vom Leben der Stadt unlösbar schien, weil mit ihm erwachsen, mit ihm verbunden durch den Namen und das hohe Gefühl jahrhundertealter Gemeinsamkeit. Eine ideale Macht bestand, die der Rat nicht beseitigen konnte noch wollte. Aber in der Wirklichkeit, im Sinn und im Tun, im strengen Geschäfte jedes Tages wie im Genusse des Herrschens, strebte er nach ganzer Freiheit.

Nachdem der Vertrag von 1522 den Streit um die Pfäffinger Herrschaft zur Ruhe gebracht hatte, verlangte die Stadt auch die ändern territorialen Beziehungen ins Klare zu setzen.

Der Rat bat den Coadjutor um die herkömmliche Leihung der Landgrafschaft im Sisgau. Diesbach verweigerte dies. Zwei Jahre später, im September 1524, wiederholte der Rat das Begehren. Wiederum sträubte

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 396. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/417&oldid=- (Version vom 1.8.2018)