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28. April wählte der Rat als seinen Nachfolger den seit einigen Jahren im Domkapitel sitzenden Dr. Andreas Stürzel von Buchheim.

Ebenso sehen wir von nun an bei zahlreichen Vakanzen von Kanonikaten und Kaplaneien des Domstifts den Rat ruhig und unwidersprochen sein Wahlrecht ausüben. Wobei er nicht auf halbem Wege stehen blieb und auch außerhalb der Papstmonate Wähler zu sein versuchte.

Alles beim Domstifte, von woher uns die ausführlichste Kunde kommt. Aber in gleicher Weise verfuhr der Rat auch sonst. Er ließ 1526 die bischöfliche Regierung wissen, „daß er sich des Papstmonats nicht nur im Münster, sondern auch in andern Kirchen unterzogen habe. Der Bischof möge die vom Rat gewählten Priester investieren und die ersten Früchte von ihnen beziehen. Nur bei den Seelsorgern und Leutpriestern der Pfarrkirchen dürfe dies nicht geschehen. Diese als Diener der Gemeinde werden jederzeit durch den Rat gewählt und entlassen und seien der Investitur, der ersten Früchte und dergleichen Pflichten gegenüber dem Bischof ledig.“

Eine Besonderheit war die Aufsicht des Rates über die Chorherren zu St. Peter in betreff der Residenz und der Karenzjahre; er berief sich dabei auf sein Patronatsrecht.

Wir haben in diesem Zusammenhang auch der Ewigzinse zu gedenken, die eine Sache allerdings nicht ausschließlich, aber doch größeren Teils der Kirche waren. Die Aufhebung ihrer Unkündbarkeit war eine allgemein wirksame und am stärksten betroffen die Kirche, die wiederholt schon bei früheren Versuchen des Rates, die Unkündbarkeit aufzuheben, hiegegen protestiert hatte. Aber jetzt am 26. November 1527 bestimmten Bürgermeister und Rat, daß die Inhaber der mit ewigen Zinsen belasteten Güter berechtigt sein sollten, die Zinse abzulösen, fünf mit hundert. In der Motivierung dieses Gesetzes war, wie bei früheren Erlassen, von der Verwahrlosung von Zinsgütern die Rede; wir nehmen an, daß noch andre Gründe galten: das Widerstreben gegen ewige Gebundenheit; der Wunsch, die wirtschaftliche Macht der Kirche zu mindern; die Forderung gleichmäßiger Freiheit für Jeden, seine Rechts- und Geldverhältnisse nach Belieben zu ordnen.

Eingehender bezeugt sind die Absichten, eine einheitlich geordnete Armenpflege in der Hand der weltlichen Obrigkeit zu schaffen.

Auch hier haben wir daran zu erinnern, was schon früher, die Arbeit der Kirche begleitend, von Seiten der Stadt geschehen war: die Einrichtung eines Spitals und eines Siechenhauses, sowie die Maßregeln gegen Mißbräuche

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 393. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/414&oldid=- (Version vom 1.8.2018)