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Sachen gestatte, für alles Andre aber und namentlich für Schuldsachen nicht mehr dulde.

Bei der Beseitigung kirchlicher Privilegien blieb der Rat nicht stehen.

Von eigner Art war sein Verhältnis zu den Klöstern. Das an den Stadtboden Gebundensein dieser Körperschaften verlangte andre Formen als die freie Beweglichkeit des Weltklerus.

Seit langer Zeit konnten die meisten Klöster ein Bürgerrecht geltend machen; sie standen unter der Schutzherrschaft des Rates, der sich ihren Kastvogt nannte und kraft dieses Rechtes schon frühe derb und tief in die klösterliche Existenz eingriff.

Jetzt vermochte die Ausübung dieser Klostervormundschaft den Rat bis zu völliger Verfügung über Bestand und Gut der Klöster zu führen. Wenn schon im allgemeinen Urteile der Wert des Klosterlebens gesunken war, so erschien nun als besonderes Recht des modernen Staates, gegen dieses Sequestrieren von Menschen und Gütern in den Klöstern einzuschreiten. Außerdem sprachen jedenfalls auch Interessen des zur Zeit mächtigen Handwerkes mit; wie ihm zu Liebe die neue Gewerbeordnung geschaffen wurde, so diente auch ihm jetzt die Maßregelung der Klöster, über deren Arbeitskonkurrenz es so viel zu klagen hatte.

Aus solchen Anschauungen kam das Handeln des Rates. Wie er 1525 das Leonhardskloster übernahm, die Obedienzorganisation und einzelne disziplinarische Satzungen der Frauenklöster beseitigte, den Frauen den Austritt freigab, haben wir gesehen. Er inventierte die Klostervermögen und nahm die Mönche in Eidespflicht. Namentlich aber: er zog in Erwägung, neue Einklosterungen zu verbieten und die Klöster aussterben zu lassen oder doch auf eine beschränkte Insassenzahl zu fixieren. Er erließ periodisch an sämtliche Klöster Aufforderungen zum Austritt. Er behauptete sein Recht, die Klöster „zu besetzen und zu entsetzen“. In Ratsbeschlüssen vom Juni und September 1525 waren diese Bestimmungen niedergelegt.

Wie sie wirkten, wird zu schildern sein. Nur in betreff des St. Albanklosters ist schon hier zu sagen, daß es am meisten von allen Konventen den Rat beschäftigt zu haben scheint. Nach dem Tode des Claudius de Alingio kam es ganz unter die Leitung des Rates, der den Propst und in den Landkirchen des Klosters die Pfarrer wählte. Eine der Beschwerden des Bischofs im Jahre 1528 war, „daß die Stadt sich des Gotteshauses St. Alban Ordnung und Einkommen unterziehe, obwohl die Bischöfe dieses Kloster fundiert und dotiert“.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 391. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/412&oldid=- (Version vom 1.8.2018)