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und das städtische Gemeinwesen für immer vom alten Bischofsrechte frei macht. „Mit hohem Ernst“ und in einer Redeweise von ungewöhnlicher Kraft erklärt der Rat seinen Willen. Es wird festgesetzt, daß weder Rat noch Gemeinde noch irgend Jemand weltlichen Standes zu Basel künftig dem Bischof, seinem Stift oder irgend Jemand von seinetwegen auf irgend welche Weise verpflichtet sein und schwören solle. Ferner: daß die Wahl des Rates und der Häupter künftig nicht mehr Sache des Bischofs, sondern ausschließlich Sache des Rates sein solle, in der Weise, daß der jeweilen abtretende Rat den neuen Rat und dann beide Räte zusammen die Häupter wählen. Diesen fundamentalen Sätzen folgt die Verordnung über das Wahlverfahren im Einzelnen. Nichts mehr ist dabei von den ehrwürdigen Geberden und Formen, keine Gesandtschaft an den Bischof, keine Ratsmahlzeit in seinem Palaste, kein Teilnehmen von Gotteshausdienstmannen und Domherren, keine Kieser, keine Wahl im Bauhause, keine Funktion des Bischofs und kein Schwur vor allem Volke auf dem feierlichen Stiftshofe beim Münster. Alles ist neu, ist profan und rein städtisch geordnet. Während des ganzen Wahlaktes, jeweilen am Sonnabend vor Johann Baptist, ist der Rat unter sich und handelt bei geschlossenen Türen im Rathause. Erst am Tage darauf, Sonntags, erfährt davon auch die Bürgerschaft; sie vernimmt die Namen der Gewählten und hört Diese den Eid leisten. Gleichen Sonntags am Nachmittage wählen dann die Vorstände der Zünfte, jeder in deren Hause versammelt, die Meister. Endlich acht Tage später, wiederum Sonntags, schließt die nach altem Brauch geschehende Eidesabnahme auf den Zünften durch den Oberstzunftmeister die ganze Handlung. Überall wird nur der Stadt geschworen, nirgends irgendwie des Bischofs oder des Domstiftes gedacht.

Dieser Beschluß wurde gefaßt im neugebauten Saale des Großen Rates; die Sitzung, in der er zu Stande kam, war die erste in diesem Raum abgehaltene.

Dem Geiste dieses Beschlusses entsprach die Regelung der äußern Form, wonach die Versammlung der Bürgerschaft, die Vorstellung der Häupter und Räte, sowie deren Eidesleistung von nun an auf dem Petersplatze geschehen sollte.

Schon am 4. Juli 1520 war die Beschwörung der eidgenössischen Bünde auf diesem Platze vorgenommen worden.

Es war bis dahin etwas nicht Kleines, bei aller Starrheit der Zeremonie doch Vielsagendes gewesen, daß die Stadt alljährlich auf Burg hinauf hatte gehen müssen, um sich ihre Behörde zu holen. Die Verlegung dieser

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/323&oldid=- (Version vom 1.8.2018)