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ist, in den rat nüt gekosen sol werden. Stubengenossen, die nicht im Rate sitzen. Schönberg 590. 591. Ferner die Listen von 1414: Leistungsb. II, 75, und 1476: Politisches G. 12, fol. 109. Teilnahme am Stadtregiment. Geering 44. Roth in Deutsche Städtechron. XII (Augsburg III), 339. Keutgen in Hansische Geschichtsbl. 1901, 107. S. 383. Stubenmeister. BUB. VIII, 384. IX, 144. 179. Gnadental Urk. 433. Schuldbuch Kilchmann. fol. 15. Auswärtiges Wohnen. Räte und Beamte B. 2. Offenburg und Schönkind. Erkb. I, 145v. Waltenheim und Münch. BChr. IV, 316. 318. Adelshof 1362. Leistungsb. I, 11v. Pfalzgerichte. Mar. Magd. Urk. 589. Merz Sisgau I, 171. S. 386. Alter Burger z. B. in der Rötler Chronik und bei Beinheim: BChr. IV, 149. V, 385. Achtburger die offizielle Bezeichnung in der Ratssprache: z. B. Rotes Buch 74; ebenso in der Sprache der bischöfl. Kanzlei: Tr. IV, 12. Burger offiziell = Achtburger: BUB. IV, 13538. 1366. Leistungsb. II, 99. Thommen II, 280. Eintritt in die Hohe Stube. August Burckhardt im Basler Jahrb. 1909, 109 f. Die Hohe Stube nahm auf, erteilte ihr Stubenrecht. Wenn der Bischof dabei mitwirkte, so geschah das nicht mehr in der zeremoniösen Form, von der die Rechtsbücher des Hochstifts reden (Tr. IV, 12), sondern der Bischof empfahl den Petenten und erhielt dafür von diesem ein Geldgeschenk; vgl. Stöcklin Venningen 309. Uebergehen von der Zunft zur Hohen Stube: Der Ratsbeschluß von 1413 (KlwB. 67v) verbot nicht die Erwerbung von Stubenrecht dem Zünftigen überhaupt, sondern nur solchen, die von ihrer Zunft her im Rate saßen. Es geschah dies mit bestimmten Absichten, in politisch erregter Zeit, und hatte wohl keine dauernde Wirkung. S. 387. Junker. Die Achtbürger hatten diesen Titel in der Basler Amts- und Tagessprache, aber nicht immer auch draußen, bei Adel und Fürsten. Burchard Sinz z. B. heißt 1396 in der Urkunde des Basler Schultheißen „Junker“, aber in der Urkunde des Grafen Johann von Habsburg „bescheiden“: Boos 547. 551. Auch war „Junker“ keine exklusive Titulatur der Stubenherren; auch Lienhart Pfirter zum Blumen hieß Junker: Boos 683. Ebenso Claus Wartenberg: Boos 856. Andre Fälle: Geering 45, 287 Anm. Basl. Zs. IV, 264. Basler Jahrb. 1909, 111. “Natürliche Antipathie“. Mommsen II, 110. Entwickelung des Gegensatzes; XIV. Jahrhundert: Diese Gesch. I, 260 f. Zeller-Werdmüller in Zürcher Stadtbücher I, 102. XV. Jahrhundert: Schröder5 408 Anm., 457 Anm. S. 388. Abschluß der Zunftbildung. BUB. I, 291. Auch die Mehrzünftigkeit, die schon BUB. I, 31536 und II, 630 erwähnt ist, setzt eine fast allgemein fertige Zunftbildung voraus. S. 389. Fünfzehn Zünfte. BChr. V, 544. 546. 548. 558. Ihre Reihenfolge: BChr. V, 546. Publikation durch die Zünfte. Rufb. I, 38. 40. Erkb. IV, 93. BUB. X, 813. Ratsordnungen. S. 390. Der offizielle Ausdruck Gespaltene Zunft z. B. Schuhmacher Buch 3, 1. Himmel Buch 27, No. 3. 4. Ryff in Beitr. XIII, 15. Hausgenossen. Entscheid von 1458: GrWB. fol. 290 und der inhaltreiche Schriftenwechsel von ca. 1480: Hausgenossen Akten A. 1, A. 2. Hier die bemerkenswerte Aeußerung: der Rat habe den Wechslern (Hausgenossen) diese 3 Handwerke nur beigegeben, „um daß man torhut und wacht versorgen möchte“. Grautücher und Rebleute. Geering 133. BUB. VII, 496. Fechter 31 teilt mit, daß Rebleute und Grautücher 1340 zusammen ein Spitalbett gestiftet hätten, woraus zu ersehen sein würde, daß in diesem Jahr die Vereinigung

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 592. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/613&oldid=- (Version vom 1.10.2017)