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Allmend. BUB. V, 54. 106. Fischenzen. BUB. V, 1. 12. Patronat zu Schallbach. BUB. V, 17. Mörsberger Rechte. BUB. V, 54. Sandgrube usw. BUB. IV, 137. 172. 261. Straßburg. Straßb. UB. V, 933. Freiheitsbrief. BUB. IV, 259. Vereinigung mit Großbasel. BUB. V, 51. 69. 72. 86. 87. 106. 126. 187. S. 264. Wachstum. 1400 wird ein Pfarrhelfer nötig, 1434 ein zweiter: Bernoulli im Basler Jahrb. 1895, 103. Hatte Kleinbasel bis 1392 ein eigenes Wappen und erhielt es erst jetzt den Baselstab? 1464 wird ein Kleinbasler Grenzstein erwähnt „mit derselben kleinen stat altem zeichen“: BUB. VIII, 15044. Kleinbasel Vorstadt. Rechtsqu. I, 55. Schultheiß. Eidb. I, 3. Nachschultheiß. BUB. IV, 22. 46. 170. 172. 361. V, 12. 17. S. 265. Kleinbasler in den Großbasler Zünften. Heusler 361. Geering 46 Anm. 3. Weinleute Buch 1, fol. 2v. Schlüssel Buch 10, fol. 64v. 65. 70. 70v. Gesellschaftshaus zur Hären. Kling. Urk. 1364. Ueber die Bedeutung „Häre“ s. A. Lotz im Kleinbasler Festbuch 205. Das schw. Idiotikon II, 1517 versteht darunter ein Netz zum Fangen von Vögeln. Auch in Zofingen begegnet der Name, dort hieß das Haus mit der Chorherrenstube zur Herren, lateinisch crineta (1436, 1528): Türler, Gutachten über das Verhältnis der reform. Kirchgemeinde Zofingen zum Fiskus des Kantons Aargau (1907) S. 20, sowie schriftl. Mitteilungen Türlers. Rebhaus. St. Theodor Urk. 14. S. 266. Gesellschaftshäuser zum Baum und zum Greifen. 1412: KlB Urteilsbuch 132. Vgl. St. Theodor D. 56. 1429: KlB Urteilsbuch P. 3. 1444: Rotes Buch 209. Vgl. Oeffnungsb. III, 43. 56. Wir beachten, daß die Gesellschaftshäuser ursprünglich alle außerhalb des Teichreviers gelegen sind, und dürfen hienach die Gesellschaften vielleicht als Verbände ansehen, die ursprünglich neben der Genossenschaft der Teichberechtigten die übrigen Bewohner in sich schlossen. Vielleicht mit Anknüpfung an Zustände der Besiedelung und Stadtgründung, bei denen die alten Wassergewerbe eine erste Schicht bildeten gegenüber den in die neue Stadt Ziehenden. Doch würde auch hiebei an keine gewerbliche, nur an eine topographische Sonderung zu denken sein. Daß im XV. Jahrhundert die Gewerbe Kleinbasels durcheinander auf die Gesellschaften verteilt sind, ist jedenfalls nur Fortsetzung eines alten Zustandes. Schwur. Himmel Buch I, fol. 2. Singularitäten im Zivilrecht. Rechtsqu. I, 32. 218. Bedeutung der Gesellschaften. Vgl. hiefür z. B.: die klare Bestimmung der Gartnerzunft anläßlich der Zunftannahme durch den Kleinbasler Schiffmann Diebolt Merian 1504: Gartner Protokoll. Daher auch bei Kriegszügen die zu Bürgern aufgenommenen Kleinbasler bei derjenigen ihrer Gesellschaften eingetragen wurden, mit der sie den Zug mitgemacht hatten und bei der sie von nun an den Bürgereid zu leisten hatten. Kleinbasler Mahlzeiten. Rechtsqu. I, 234. Erkb. II, 13. Kondolenz. WAB. 1480 sabb. ante Jacobi. Kirchliches. Concilium II, 496. Quellen XXI, 36 No. 32. Weidgang. BUB. VIII, 174. Erkb. II, 8. 87. Nußbäume. Erkb. II, 36. IV, 108v. Herbst. BUB. IX, 251. Aber Angelegenheiten des Banns, Grenzsachen und dergleichen fallen in die Kompetenz von Bürgermeister und Rat als Dinge der Souveränetät: BUB. VI, 128. VIII, 150. IX, 44. S. 267. Sarbach. WAB. Fortifikation bei der Karthause. BChr. I, 547. IV, 432. V, 102. BUB. VI, 109. Kleinbasler Festbuch 223. Jahrrechnungen. Vortore. Kleinbasler Festbuch 227. 232. Auch in den Kleinbasler Gräben wurden Hirsche

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 564. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/585&oldid=- (Version vom 1.10.2017)