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Ladenherren Heimlicher dadurch zu erwehren, daß sie ihre Sitzungen zur gleichen Zeit hielten mit den Ratssitzungen. Dies wurde dann in der Ratsordnung ausdrücklich untersagt: Ratsbuch K. 23, fol. 5/6. Einblick in das Gesandtschaftswesen geben die in KlwB. fol. 81v und bei den Ratsordnungen enthaltenen, zum Teil ausführlichen Bestimmungen, sowie die Rechnungsposten. Je nach dem Stand des Gesandten bemißt sich die Zahl der Pferde, für die der Rat Reitgeld (wenn sie auf eigenem Pferde reiten) oder Lohnroßvergütung (wenn sie ein Pferd mieten) zahlt; dem Ritter 4, dem Burger 3, dem Handwerker 2 Pferde. Der Rat ersetzt auch die sonstigen Auslagen, empfiehlt aber Sparsamkeit; er zahlt auch den Unterhalt von Sattel, Zäumung usw., die Arzneien und „Tresyen“, die namentlich auf weite Reisen mitgenommen werden. Alle diese Auslagen, auch das „verschenkte“ und „verschorene“ und der Ersatz von Verlusten, die Vergütung von Schädigungen gehen unter der Rubrik der Bottenzerung. Die Gesandten sollen das gemeine Gut schonen, aber doch auf eine ordentliche Ausstattung der mitreitenden Söldner achten, damit diese nicht aussehen „als ob sie auf Kilchwihe um Ablaß riten wolten“. Zu Zeiten geht auch ein Gesandtschaftskoch mit (WAB. 1483 September 6), und auch das Troßroß fehlt selten (schon die Jahrrechnung 1383/84 unterscheidet das zeltende Pferd und das Watsackpferd), während in der frühern Zeit, bei den damals häufigeren Gesandtschaften rheinabwärts das „lederne Deckfell“, das „Lederlachen“, das beständig zwischen Basel und den andern Rheinstädten hin- und hergeschickt wird, ein stehender Posten in den Gesandtschaftsrechnungen ist. Peter von Argon. Deutsche Städtechr. V, 403. Henikin. Leistgsb. II, 45. S. 243. Gratifikation. Rotes Buch 4. Spielgeld. Rotes Buch 85. 86. Lämmer. Oeffnungsb. III, 131. Rotes Buch 85. Hosen. Rotes Buch 102. 103. 258. Rechtsqu. I, 28. Harms II, 67. 74. 77. 98. 109. 148. Erhalten die Armbrustschützen Hosen, weil sie beim Schießen sitzen? und dann erst per analogiam die Büchsenschützen? Vgl. dagegen Osenbrüggen Studien 399. Arbeit und Recht. Harms II, 12. 13. 14. 15. 26. 28. Jahrrecht und Jahrlohn. S. Harms II, 5576 die Korrektur „jarlon“ aus “jarrecht“. Auch II, 65. Sitzungsgelder. Rotes Buch 105. 258. Ochs V, 12. Zahlungen für bestimmte Dienste. Z. B. an den Stadtschreiber für Rechnungsbesorgung und das Lesen der „briefe“ auf Burg. So auch die Henkertaxen. Prämien und Zulagen. Harms II, 19. 258. Sporteln. Viele solcher Gefälle hat z. B. der Schultheiß: Justiz R. 2 (anfangs XVI. Jahrhunderts). Die Ratsknechte erhalten Neujahrsgelder vom Bischof und von allen Klöstern: KlwB. fol. 126v. Die Wachtmeister erhalten Neujahrsgelder vom Vogt: Rechtsqu. I, 185 No. 115. Badegeld namentlich beim Dreier- und beim Siebnerkolleg: Harms II, passim (wegen der Beschäftigung mit dem Schmutzigen Pfenniggeld?). S. 244. Bekleidung der Schreiber und Knechte. BUB. IV, 136. Rotes Buch 86 f. Ausdehnung auf andre Beamte; Liste der 1440er Jahre: Zinsbuch Finanz AA. 3, letztes Blatt; Liste von 1487: Räte und Beamte E. 2; Liste von 1493: KlwB. fol. 114. Ellen: Rotes Buch 86. Qualität: Rotes Buch 95. 96. 97. Lappen: BUB. IV, 357. Leistgsb. II, 2. Pelzfutter: Rotes Buch 86 f. Harms II, passim. Pflicht des Tragens an offiziellen Tagen. BUB. V, 35726. Stolze Schreiber 1397. KlwB. fol. 23. Früheste Nennung der Stadtfarbe 1503: Erkb. I, 222v. Dann 1511. 1512: BUB. IX, 347. 358. Früherer Zustand der beliebigen Farbe: Leistgsb. II, 106. Die Beratungen „was farwen die ratsknechte

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 557. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/578&oldid=- (Version vom 17.8.2017)