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verlangten, traten ihnen diese entgegen unter Hinweis auf ihre alte Sonderstellung. Noch immer wirkte die alte Wurzel dieser Hausgenossenschaft, das bischöfliche officium campsorum darin nach, daß jeder Bischof das Recht hatte und übte, bei Antritt seines Amtes einen Hausgenossen zu wählen. Auch konnte dann der in den 1490er Jahren proklamierte Grundsatz, daß, wer ein Handwerk treibe, kein Gewerbe treiben solle und umgekehrt, den Hausgenossen ihr Recht in unanfechtbarer Weise decken.

Von allgemeinerm Interesse aber war die außerhalb der Zunft diesem exklusiven Wechselrecht der Hausgenossen Seitens freier unanerkannter Nebenwechsler begegnende Opposition. Wir finden sie zu Beginn des XV. Jahrhunderts durch Henman Offenburg und Heinrich von Biel vertreten. Die Hausgenossen beschwerten sich über diese Beiden, daß sie allerlei Gulden, nämlich Schiltfranken, Rheinische Gulden, Ungarische Gulden usw., auf Mehrschatz und Gewinn ein- und auskauften, was doch Niemand tun dürfe, der nicht ihre Zunft habe; auch ihr Kaufen und Verkaufen von Silber auf Mehrschatz wäre unzulässig. Offenburg antwortete, in aller Welt möge Jeder, der Pfenninge habe, Schilt oder Gulden kaufen und umgekehrt; ebenso sei das Silber in aller Welt frei, habe weder Band noch Bann, und überall stehe Kaufleuten und Krämern zu, damit zu handeln. Wollte man dies Gewerbe nur den Hausgenossen lassen, so könnten sie dabei geben oder nehmen soviel ihnen beliebte, und alle Kaufmannschaft würde darniederliegen und vergehen. So standen sich Zunftzwang und freiheitliche Idee gegenüber; nicht das vereinzelte Individuum Offenburg stieß an die Schranke, sondern eine allgemeine kaufmännische Auffassung. Aber die Zunft siegte. Gleich wie Offenburg, wenn er solche Geschäfte treiben wollte, sich unter die Zunft bequemen mußte und 1411 das Hausgenossenrecht erwarb, so taten nach ihm viele andre Händler.

Auch in der Geschichte des Wechselgewerbes bildet das Konzil eine reizvolle Episode, durch die jahrelange Tätigkeit hier etablierter ausländischer, namentlich italiänischer Banken: Medici Alberti Gianfigliazzi Guarenti usw. Vom Monopol der Hausgenossen scheinen sie eximiert gewesen zu sein.

Dann treten die Wechsler Waltenheim Stralenberg Hütschi Eberler in den Vordergrund, und außerdem sehen wir Manchen der Kaufleute mit seinem Warenhandel den Wechsel verbinden und hiefür zu Hausgenossen zünftig werden.

Die geschäftlichen Anschauungen dieser Leute werden der vorhin mitgeteilten Offenburgs entsprechen. Aber vom Gang ihrer Geschäfte vernehmen wir Nichts. Auch keine Klagen, ähnlich den in gleichem Falle zu Straßburg

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 502. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/523&oldid=- (Version vom 20.11.2016)