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gelismete Handschuhe, acht Kleiderbürsten (gewantbesemlin), vier Saum gesottenen Weines, allerhand Nestel Seckel Eisendraht Messingringlein usw. usw.


Nach dem Handel der Tuchleute und der Krämer verlangen noch einige andere Handelsgebiete Erwähnung.

Mit gebrauchten Gegenständen handelten die Käufler oder Grempler. Ein Gewerbe, das oft durch Weiber betrieben wurde. Sie befaßten sich mit allen möglichen Waren und erwarben sie entweder fest oder nahmen sie in Kommission, hauptsächlich jedoch mit Kleidungsstücken, mit Röcken Gugelhüten Mänteln und anderer Wat, wovon sie auch den Namen Altgewänder trugen. Um aller Untreue und Übervorteilung zu begegnen, wurden sie vom Rat in besondern Eid genommen und der Aufsicht der Schneidernzunft unterstellt. Handel mit neuer Ware durften sie nicht treiben, wie auch den Produzenten untersagt war, ihnen solche Ware zu liefern oder alte Stücke neu zu machen.

Der Handel mit neuen fertigen Kleidern begegnet uns als Gewerbe der Schneider. Neben dem Kundenwerk konnten diese auch Käufelwerk treiben, Kleider auf Vorrat anfertigen und zu feilem Kauf vor ihren Häusern aufhängen. Doch war ihnen verboten, zu solchem Käufelwerk Tuch zu verwenden, dessen Elle mehr als fünf Schillinge kostete.


Sodann der Geldhandel. Das gewerbsmäßige Geldgeschäft war als Handel mit Kapitalien Sache der Juden, solange diese in Basel geduldet wurden, außerdem der Lombarden und der einheimischen Geldleiher, als Wechsel Sache der Hausgenossen.

Die eigentümliche Gestaltung und Färbung dieser Hausgenossengesellschaft betrachten wir hier noch nicht, sondern nur das Wechselgewerbe selbst. Die Wechsler hatten bestimmte, eidlich gefestigte Pflichten in betreff der durch ihre Hand gehenden Münzen; kein Wechsler durfte sich hinter seinem Tische durch einen Andern vertreten lassen, der nicht gleich ihm Hausgenosse war, auch mit keinem Andern als einem Hausgenossen Teil oder Gemeinschaft haben. Grundrecht war, daß Niemand wechseln solle, um Pfennige zu kaufen oder zu verkaufen, noch ein Brett zu offenem Wechsel auslegen, der nicht Hausgenosse sei.

Wiederholt hatten die Hausgenossen dieses Monopol zu verteidigen. Zunächst innerhalb der Zunft selbst gegenüber den mit ihnen zünftigen Handwerken der Goldschmiede und Gießer. Als diese die Zunftgemeinsamkeit geltend machten und gleiches Recht mit den nichthandwerklichen Hausgenossen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 501. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/522&oldid=- (Version vom 20.11.2016)