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Über dem Gewirr und Hasten dieses Treibens standen zahlreiche Ordnungen. Vorerst für die Wasserfahrgewerbe in Basel selbst.

Die Schiffleute erhielten zusammen mit den Fischern erst im Jahre 1354 zünftische Organisation; als geschlossenes, durch Satzungen geregeltes Handwerk hatten sie schon vorher bestanden. Beachtenswert ist dabei die ausdrückliche Anerkennung der Freiheit des Rheines; die Schiffleute sollen Niemanden daran hindern, den Rhein zu „brauchen“. Weder Bischof noch Rat sind auf dem Strome mächtig, wie auf dem städtischen Marktgebiete, und vermögen dort Niemanden auszuschließen. Wohl aber, und hierin liegt bei aller Freiheit des Wassers die zwingende Kraft der Zunft: nur wer ihr angehört, kann hier den Schifferberuf ausüben in anerkannter Weise, steht unter der bei diesem verantwortungsvollen Gewerbe notwendigen Gewähr der Behörde und wird durch diese als Stadtherrin in seinem Rechte gegenüber allen hier Angesessenen geschützt.

Das die Zunftangehörigkeit ordnende Recht finden wir formuliert in einer Ordnung von 1509: wer zu Basel Schiffer werden will, soll zuerst zwei Jahre lang als Knecht dienen; findet die Zunft nach Ablauf dieser Zeit, daß er fahren gelernt habe, so wird er Steuermann; nach abermals zwei Jahren kann er, wenn das Urteil der zünftigen Schiffleute wieder günstig lautet, zum Meister und Zunftbruder angenommen werden. Für die Ausübung des Schifferberufes selbst gelten dann zahlreiche Bestimmungen; wir heben nur einige wenige hier heraus:

Weder die Zunft als solche soll ein gemeinsames Schiff haben noch eine Gesellschaft einzelner Schiffleute. Jeder soll mit seiner Person allein für die Führung einstehen. Erst später wird als Ausnahme, unter Erlaubnis des Rates, eine Gemeinschaft von Zweien gestattet, überdies die sofort zu nennende Aufstellung der drei Teile gutgefunden.

Kein Schiffer soll mehr als zwei Schiffe haben; nur bei außerordentlichem Zudrang von Fahrgästen darf er ein drittes kaufen.

Den nach Basel kommenden Personen oder Gütern entgegenzufahren und unterwegs die Weiterfahrt zu dingen, ist dem Schiffmann verboten; er soll sie in Basel ans Land kommen lassen.

Hier an der Schifflände und im Schiffleutenzunfthaus geschehen dann alle die Abmachungen über den Kauf oberländischer Schiffe, über das Mitgeben von Steuerleuten und das Weiterführen, von denen die vielen Erlasse reden. Das Merkwürdigste dabei ist die Aufstellung der drei Teile oder Gesellschaften 1430: „um alle Zwietracht zu vermeiden und damit sich der Arme mit dem Reichen, der Unvermögende und Kranke mit dem Starken begehen und

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 488. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/509&oldid=- (Version vom 20.11.2016)