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heimliche Wache; Hauptleute wurden ernannt, sämtliche Türme mit Wächtern versehen, von den Stadttoren nur drei geöffnet. Zum Schutze der Meßbesucher streiften berittene Söldner durch die Umgegend. Die Gartnernzunft hatte die Überwachung der Herbergen und die Fremdenkontrolle. Meßplatz war zunächst das geräumige Kaufhaus in seinen verschiedenen Stockwerken; im Hause zur Mücke standen die Tische der Tuchhändler; überdies waren die Marktplätze und einige Zunfthäuser in Anspruch genommen.

Neben dem Geschäft riefen Lustbarkeiten verschiedener Art Besucher nach Basel: die vielleicht nach dem Beispiel italiänischer Städte eingerichteten Pferdewettrennen, sowie Wettrennen von Männern und Frauen auf den Matten vor dem Steinentor; ein Gabenschießen; namentlich aber der Glückshafen d. h. eine unter städtischer Leitung und Garantie stehende Lotterie mit freier Zahl der einzulegenden Lose. Dieser Glückstopf war zu Safran aufgestellt, und jährlich vor den Messen gab der Rat kund, welche Herrlichkeiten da zu gewinnen seien: Silberschalen Becher Frauengürtel Ringe usw.

Wichtig aber waren die den Metzgästen gewährten Freiheiten. Sie hatten Tröstung Leibes und Gutes d. h. waren geschützt vor aller Verfolgung, mit Ausnahme Derjenigen, die durch Urteil ihr Leben verwirkt hatten, wegen Totschlags und Friedbruchs aus Basel verbannt oder wegen Geldschuld ausgeklagt waren. Sie konnten nicht, wie sonst die Fremden, wegen bloß behaupteter Forderungen seitens eines Klägers ohne Weiteres verhaftet werden. Für alle Streitigkeiten aus dem Metzverkehr, wohl auch für die auf der Messe begangenen Missetaten, war zuständig ein täglich von Morgens bis Abends amtendes Richterkollegium, die „richter in der meß“, durch die zwei Kaufhausherren und drei sonstige Ratsglieder gebildet.

Eine Freiung hoher Art war die des Handelsverkehrs. Zu den andern Lockerungen des ausschließlichen Prinzips trat nun hier jährlich während mehrerer Wochen volle Verkehrsfreiheit. An der Messe konnte Jeder handeln, womit er wollte. Keines der Monopole galt mehr; die Fremden genossen gleiches Recht mit den Einheimischen. Wichtig namentlich war ihre Befreiung vom Pfundzoll; als Bischof Caspar 1482 seine Notizen über den Ertrag der bischöflichen Rechte schrieb, führte er mit bittern Klagen auch diese Wirkung der Messe an: „die zwo messen die schaden dem zol wol zweihundert pfund. Niemant git zol die zwo mess.“

Gleich dem Bischof — der hier mit mürrischer Grundsätzlichkeit sich für ein Recht ereiferte, das er gar nicht mehr zu nutzen hatte — mochten noch Andere die Großartigkeit dieses freien Meßwesens nicht verstehen und nur der Nachteile gewahr werden. Und weil mit dem starken Verkehr, den

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/503&oldid=- (Version vom 20.11.2016)