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Niederlegen und Annehmen fremden Kaufmannsguts in Herbergen oder Privathäusern war strenge verboten; der öffentliche Schutz, den der Fremde ansprach, wurde nur gewährt mit diesem Correlat des Kaufhauszwanges.

2. Im Kaufhause stand die Fronwage d. h. die Wage des Herrn über Markt und Gewicht, die öffentliche Wage, und wurde der Wagezwang geübt. In der bischöflichen Zeit mußte jede Ware, deren Last mehr als zwölfundeinhalbes Pfund betrug, auf die Fronwage gebracht werden; die städtische Kaufhausordnung unterwarf diesem Gebot alles Gut, das über einen Vierling schwer war. Außerdem enthielt das Kaufhaus eine Wage für alle Safranquantitäten von mehr als einem Pfund.

3. Vor Allem aber war das Kaufhaus der Ort des Engrosmarktes, und ein Kaufhauszwang bestand demgemäß nicht allein für die Fremden, denen ja in Basel nur der Engrosabsatz prinzipiell gestattet war, sondern auch für diejenigen Einheimischen, die Ware zum Engrosverkauf hereinbrachten. Was diese zum Detailverkauf brachten, durften sie sofort und ohne weiteres in ihre Häuser führen und dort verkaufen.

Für die im Kaufhaus zum Verkauf niedergelegten Güter war die Lagergebühr des Hausgeldes zu entrichten; sie wurden im Kaufhausbuch eingeschrieben und konnten durch den Eigentümer, der ja oft nicht selbst mitkam, sondern seine Ware durch einen Fuhrmann schickte, den Unterkäufern zum Verkauf empfohlen werden.

In jedem Falle, auch bei Anwesenheit des Kaufmanns, waren die Unterkäufer verpflichtet, die ins Kaufhaus gekommenen Güter Allen kund zu tun, die es anging, „cremerye den cremern, leder schumachern und gerwern, kürsenerwerck den kürsenern“ usw. Alles dies gilt vom Engrosumsatz, der sonst nirgends geschehen konnte. Das Kaufhaus war sein Marktplatz, aber nur an vier Tagen der Woche. Montags und Freitags durften Fremde und Einheimische im Kaufhaus auch Detailhandel treiben. „Die Stadt gestattete dem Fremden wöchentlich zweimal, sich mit dem Heimischen zu messen“. Er durfte aller Art Gut feilbieten, der Einheimische „jeder seiner Zunft Pfennwert“. Ein umfassender, keinen Fremden ausschließender Detailmarkt; einzige Schranke war seine Einweisung in das Kaufhaus.

4. Das Kaufhaus war auch Zollstelle. Neben dem verkehrspolizeilichen wirtschaftlichen Interesse stand das fiskalische. „Der Ort, wo man das fremde Gut am sichersten und ohne Verkehrshemmung belangen konnte, war das Kaufhaus“. Von hier wurde durch Wortzeichen (Kontrollmarken) der Bezug des Transitzolles geregelt, hier der Pfundzoll erhoben.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 479. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/500&oldid=- (Version vom 20.11.2016)