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Als Käufer wurde er natürlich überall zugelassen, im Laden, im Kaufhaus, auf dem Markte; er war „der fremde Mann“, den Handwerker und Händler liebten. Nur wurde den Einheimischen der erste Kauf vorbehalten; so im Kaufhause, so im Kornhandel; und etwas Ähnliches war es, wenn der Rat den Schleifern gebot, die Heimischen zuerst zu bedienen und den „Ussern“ nichts zu schleifen, solange sie für Jene zu tun hätten.

Weniger klar war die Stellung des Fremden als Verkäufer. An und für sich schloß der Zunftzwang die Arbeit eines Fremden aus, aber nicht das fremde Produkt; ursprünglich zwang er in die Zunft Alle, die hier das betreffende Gewerbe in Herstellung feiler Ware ausübten, und alle Ansässigen, die ein Gewerbe im Detailhandel trieben; er traf aber nicht den Verkauf hereingebrachter Ware, gab den Zunftgenossen kein ausschließliches Recht auf den Absatz innerhalb Basels. Die Schließung des Marktes für die Fremden kam erst allmählich und wurde auch dann nicht zu einer vollständigen.

Die Stadt gewährte im Kleinhandel den Fremden einen Freimarkt bei der Lebensmittelversorgung, wo die Konkurrenz des auswärtigen Landmanns Viehzüchters Bäckers Holzhändlers im Interesse des Publikums willkommen war, ja zuzeiten gerufen wurde. Hierüber hinaus finden wir als fremde Detaillisten noch die Händler mit Holzgeschirr, die Kübler, die Hafner, die Glaser; an gewissen Tagen war diesen der Vertrieb in Basel gestattet; aber 1530 wurde den Landhafnern (von Folgensburg Rodersdorf Rheinfelden Kandern Wollbach Wittlingen Schopfheim Lörrach) auch dies nicht mehr gegönnt und als einzige Verkaufszeit in Basel die freie Jahrmesse zugestanden. Endlich waren den Fremden überhaupt wöchentlich zwei Tage im Kaufhaus und außerdem die Meßzeiten für den Detailverkauf zugestanden.

Im Übrigen aber reservierte die Ordnung den Kleinhandel, der als gewinnbringender galt, ruhiger und sicherer war, den Einheimischen. Den Fremden blieb der Großhandel, der ja an sich frei war und jedem Bürger ohne Rücksicht auf seine Zünftigkeit zustand.

Daß auch im Handel der Fremden nur Basler Gewicht und Maß Geltung haben sollten, war natürlich; dennoch wurde dies noch im Einzelnen wiederholt vorgeschrieben.

Der Handel zwischen Fremden, von Gast zu Gast, war hier nicht wie in manchen ändern Städten verboten, der Fremde nicht verpflichtet, nur an Einheimische zu verkaufen.

Durchweg finden wir das Verbot von Handelsgesellschaften zwischen Bürgern und Fremden.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 476. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/497&oldid=- (Version vom 20.11.2016)