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uns bekannten Fischenzen in diesen Gewässern spricht deutlich genug, und neben ihnen dienten die Seen des schweizerischen Oberlandes, war selbst das Meer durch gute Verkehrsmittel nahe gebracht.

Von obrigkeitlicher Ordnung des Fischereigewerbes bei Basel haben wir nur Kenntnis aus späterer Zeit. Lange scheint dies Gewerbe allein durch die Genossen selbst geregelt worden zu sein.

Hiebei hatte Geltung der Bezirk des Rheinrechts, der sich von Augst herab bis zur Kapelle bei Rheinweiler erstreckte; als altes Herkommen war anerkannt, daß bei Berufsstreitigkeiten und Rheinfreveln in diesem Bezirke das Recht vor den Fischern zu Basel gegeben und genommen werden sollte. Sie waren die stärksten mächtigsten; was an Fischerei in diesem Gebiet ausgeübt wurde, war in der Hauptsache Basler Fischerei. Wenn wir später auch den Rat der Stadt Vorschriften erlassen sehen, die für dies ganze Gebiet gelten sollen, so kann dies nur so verstanden werden, daß ein Vorrecht der Zunft auf die Behörde übertragen worden sei.

Solche Vorschriften regelten die Zeiten des Fischens. An allen Marienfesten, an den Tagen der Apostel, an allen Sonntagen und gebannten Feiertagen und an den drei hohen Zeiten Weihnacht Ostern Pfingsten, vom Läuten der Betglocke am Vorabend an bis zum Nachtglöcklein am heiligen Tage selbst, war der Fischfang in dem genannten Bezirke verboten; nur in den vier Wochen von Allerheiligen bis Andreastag sollte dies Verbot nicht gelten.

Andre Erlasse des Rates bestimmten, daß zwischen der alten Fastnacht und dem ersten Mai keine Laichhechte, vom ersten Mai bis Jacobi keine jungen Fische gefangen werden durften u. dgl. m. Auch um die Fangvorrichtungen (Affenzug Spreytgarne Wurfgarne Klingelberen Steynwat usw.) begann sich die Obrigkeit zu kümmern.

Seit Ende des XV. Jahrhunderts traten an die Stelle vereinzelter Vorschriften des Basler Rates periodische Vereinbarungen der Städte und Herrschaften der Oberrheinufer.


Intensiver war die obrigkeitliche Fürsorge für den Fischhandel. Auch sie ursprünglich Sache des Bischofs, dessen letzte Handlung auf diesem Gebiete die Erteilung einer Zunft an die Handwerke der Schiffer und Fischer 1354 war. Das späte Datum dieses Zunftbriefes läßt vermuten, daß er zunächst der Vereinigung der beiden Handwerke in einer Zunft galt, verfassungsrechtlich nicht gewerberechtlich wichtig war und in den Bestimmungen über Fischerei und Schiffahrt altes Recht reproduzierte. Dieses alte Recht

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/467&oldid=- (Version vom 10.11.2016)