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Erbrechts von Söhnen und Brüdern gemildert wurde und von da an in dieser Form galt. Der Grundgedanke war und blieb, daß Keinem eine Bank zu leihen sei, der nicht selbst sie brauche und Fleisch auf ihr aushaue; Keinem solle die Zunft geliehen oder erneuert werden, der nicht zuvor ein Banklehen empfangen habe; wer kein Lehen habe, solle „ungemetzget“ sein.

Schlachten der Metzger und Fleischverkauf waren in die Schoolen gewiesen und nirgends sonst möglich.

Diesem Fleischmarkt gelten zahlreiche Verordnungen des Rates. Noch in der ersten Hälfte des tt>XIV. Jahrhunderts scheint die Kontrolle Sache der Zunft selbst gewesen zu sein; später finden wir sie durchaus als eine Macht des Rates, die wie bei Brot und Wein unnachsichtlich, ja oft heftig gehandhabt wird. Der Ehrlichkeit und Frische dieses Marktes gilt seine Sorge daneben dem Genügen, der Reichlichkeit, die ja in jenen Zeiten starken Fleischverbrauchs von außerordentlicher Bedeutung war.

Auch hier hatte die Zunft zu verantworten, wenn Mangel herrschte. Die Behörde griff ein mit Taxen, mit einer strengen täglichen Schau, die sowohl dem noch lebenden Schlachttier als der zum Verkauf an den Nägeln hängenden Ware galt. In einer die Erwähnung keines Details, bis auf die Euter der Kühe, verschmähenden Sorgfalt gebot der Rat, daß Sorten und Teile nicht vermischt würden; das Schwache und Magre sollte nicht zum Guten und Fetten gelegt werden, Kuhfleisch war gesondert feilzubieten, der Vertrieb des finnigen Fleisches aus der rechten School fort und in das Nebengebäude, die finnige School, gewiesen. Wie den Metzgern ein Kompagniebesitz an Banklehen verboten war, so auch jede Gemeinschaft in Hauen und Verkaufen. Dieser scharf reglementierte Markt, auf dem jeder einzelne Händler und Handel unter dem Auge der Behörde stand, sollte, weil er so geschützt war, auch der einzige sein; nirgends sonst in der Stadt wurde Fleischverkauf geduldet, die Zunft hatte das Monopol, auswärts Fleisch zu kaufen war den Einwohnern verboten.

Näheres Eingehen auf alle diese Ordnungen ist unmöglich. Sie richteten sich an ein starkes, zu Zeiten überraschend zahlreich vertretenes Gewerbe; in der Hauptsache besagten sie vom XIV. Jahrhundert an stets dasselbe. Solche Wiederholung ist nur erklärlich aus einer ihre Kraft stets neu versuchenden Widerspänstigkeit der Metzger selbst, wobei dann jede Erneuerung dem Rate Anlaß bot, seine Mandate noch detaillierter zu gestalten. Eindrücklich ist die Häufung dieser Erlasse vor Allem in den 1520er Jahren. Es waren Jahre großer Fleischteuerung und außerdem großen Getreidemangels. Die im Rappenmünzbunde vereinigten Regierungen der oberrheinischen Lande, zu denen ja auch der Basler Rat gehörte, suchten durch scharfe Viehhandelspolizei, Verbot des

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 443. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/464&oldid=- (Version vom 10.11.2016)