Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/463

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zwar ruht diese Abrede unmittelbar auf dem Vorhandensein einer gemeinsamen Marktstelle, der School. Wer das Metzgergewerbe treibt, aber sich der Abrede nicht fügen und der Zunft nicht angehören will, soll am Fleischverkauf nicht teilnehmen können. Diese Ordnung von 1248 setzt also noch einen in die Häuser einzelner Metzger verteilten Fleischmarkt voraus; indem sie den Bestand der Zunft und alle Rechtsfolgen an die Gemeinsamkeit des Feilbietens in der School knüpft, ist es um die nichtzünftigen Metzger geschehen. Wir finden solche später nicht mehr, sondern der Besitz eines Schoolbanklehens ist jetzt Voraussetzung des Metzgerberufs.

Im XIII. Jahrhundert bestanden zwei Metzgerlauben: die obere School über dem Rümelinbach zwischen Spalengasse und Sattelgasse, und die tiefer gelegene. Jene obere School ging früh ein, und der gesamte Fleischverkauf kam in die große School, die, wohl der alten untern School identisch, zwischen Sporengasse und Sattelgasse gelegen und dem Metzgerzunfthause benachbart war. Neben ihr lagen die „finnige“ School als Verkaufslokal für minderwertige und verdorbene Ware und das zum Schlachten des Viehs dienende Schinthaus.

Im XV. Jahrhundert, wahrscheinlich zu Beginn der 1430er Jahre und aus Gründen des Konzils, wurde in Großbasel eine zweite School eröffnet; sie lag gleichfalls über dem Birsig, bei der Barfüßerbrücke, und hieß die obere und neue School.

Schon viel früher finden wir eine School in Kleinbasel; sie war bei der Einmündung der Rheinbrücke vor dem alten Rathause, dem spätem Richthause gegenüber, gelegen.

Alle diese Schoolen waren Eigentum der Stadt, die sie baute und unterhielt. Ebenso die einzelnen Verkaufsbänke, für deren Benützung der Rat Zinse von den Metzgern erhob; die große School enthielt 1404 achtundfünfzig solcher Bänke, 1467 sechzig in vier „zyleten“.

Dieses Eigentum der Stadt an Schoolen und Bänken war unbestritten; aber im Maß von Rechten und Pflichten zeigt sich uns ein Wandel. Weil die Metzger ein Erbrecht zu haben behaupteten, verlangte der Rat, daß sie dementsprechend auch Bau und Besorgung übernähmen. Da sie sich dessen weigerten, zog er 1402 die Verfügung über die Bänke an sich: kein Metzger solle fortan seine Bank verkaufen oder verpfänden dürfen; wolle er sie nicht mehr verzinsen, so habe er sie dem Zinsmeister aufzugeben; bei seinem Todefalle sie frei an den Rat zurück, ohne daß seine Erben ein Recht an ihr haben; doch möge sie der Zinsmeister vor Andern diesen leihen. So die Ordnung von 1402, die aber schon bald durch die Wiedereinführung des

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/463&oldid=- (Version vom 10.11.2016)