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Jahren seiner Basler Zeit den Wein am Zapfen kaufen mußte, war ein deutliches Zeichen von Dürftigkeit.

Inmitten dieses Gewirres finden wir die Weinleute, die Genossen der Zunft. Nur wer ihr angehört, kann Weinschenk von Beruf sein. Auch die Weinhändler, die übrigens zugleich Detaillisten Weinzäpfer sein mögen, gehören zu ihr. Die Zunft übt das Gefecht der Weinmaße; sie hat beim Weinzapfen Fremder zu assistieren. Aber gleich den Müllern und Bäckern sind auch die Weinleute in Schranken gebannt; während der besten Zeit, von Herbst bis Weihnacht, dürfen sie weder in Basel noch in den nahen Weindörfern, auf zwei Meilen in der Runde, Wein kaufen; während der übrigen Zeit ist dies auch ihnen gestattet, aber am Markttag erst, wenn das Fähnlein weggenommen und der eigentliche Markt geschlossen ist, und in den Kellern sofern sie da noch etwas finden. So ist ihr Handel zurückgedrängt, damit dem Wein kaufenden Bürger der Markt nicht verteuert werde; außerdem können ihnen die Basler Produzenten und Weinzinsempfänger noch durch ihren Weinschank Konkurrenz machen. Der prinzipielle Gedanke ist auch hier: Schutz der Produktion, des Marktes, des Konsums vor dem Handelsmann.

Bei Ausschenken und Verkaufen von Wein war keine Gemeinschaft erlaubt, weder mit Einheimischen noch mit Fremden, der Vereinfachung von Aufsicht und Besteuerung wegen, sowie um dem Bürger den Vorteil größerer Konkurrenz zu wahren. Aber im Herbst 1434 nötigten die Verhältnisse des Konzils, diese Ordnung preiszugeben, die „nit komblich noch nutzlich ze halten“ war; die Gesellschaftsbildung ward auch im Weingeschäfte gestattet und erst 1463 diese Neuerung wieder aufgehoben.

Mit der Wirtschaftspolitik ging auch hier die Steuerpolitik Hand in Hand. Allenthalben sehen wir, bald im einen bald im andern Sinne, die Behörde eingreifen.

Beim Weinhandel durch das Organ der Weinsticher. Diese waren hier, was im Kaufhaus die Unterkäufer und auf dem Kornmarkt die Kornmesser: Aufseher Berater und gelegentlich Vermittler. Sie hatten auf die Qualität des Weines und auf Einhaltung gerechter Preise zu achten; bei den Käufen waren sie anwesend, stellten das Quantum fest und erhoben dafür das Stichgeld, vor dessen Erstattung kein Wein aus der Stadt gelassen wurde. Von allen Käufen Fremder machten sie des Pfundzolls wegen dem Kaufhausschreiber Anzeige.

Der Weinausschank stand unter der Obhut der Faßbesiegler, die auch Weinschätzer oder Weinungelder hießen. Sie traten im XV. Jahrhundert

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 438. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/459&oldid=- (Version vom 10.11.2016)