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des alten Brotmeisters die Aufsicht über den Brotmarkt. Aber diese unter dem Drucke schwerer Zeit geschaffene Änderung war nicht von Dauer. Schon nach wenigen Jahren ward das alte Brotmeistertum, ohne die Marktpolizei, wieder eingesetzt, und zu seiner Versehung wurden zwei Beamte bestimmt: der dem ehemaligen Vitztum nachgebildete Brotherr und diesem untergeordnet der Brotmeister. Später finden wir das Amt des Letztern in Verwaltung der Brotbeckenzunft, unter Aufsicht der vom Rate bestellten Brotherren (auch Brotmeister- und Vitztumherren).

Im Rahmen dieser Organisation dauerte das alte Recht in der Hauptsache weiter. Zunächst die Gerichtsbarkeit, die dem Brotmeister bei Streithändeln und Exzessen unter Bäckern Müllern Kornmessern auch jetzt noch zustand. Sodann das Recht auf zahlreiche Gefälle und Nutzungen; als solche werden uns genannt: die Zahlung eines jeden in die Brotbeckenzunft Eintretenden; das vierteljährliche Marktgeld („Dinggeld“) der einzelnen Bäcker; die Abgabe vom Bau neuer Backöfen; das Fechtgeld von Sestern; das Metzgeld von Hirsen Erbsen Bohnen Zwiebeln Kastanien Nüssen Kümmel Senf; Anteile an den Bußen seines Gerichts und der Brotschau; endlich die jährliche Leistung (zehn Viernzel Roggen) des Metzamtes. Dieses Metzamt zeigt sich uns nur noch in den Trümmern eines frühern Zustandes; es zog die Gebühren für das amtliche Kornmessen. Dem Brotmeisteramt zugeteilt hatte es ihm jene Lieferung zu tun, außerdem jährlich bestimmte Beträge an einige Dienstmannengeschlechter, an Gerichtsbeamte und an ein ewiges Licht im Münster abzuführen. Um die Mitte des XV. Jahrhunderts wurde es jährlich durch den Brotmeister auf der Brotbeckenzunft dem Meistbietenden geliehen.


Der Weinkonsum war viel allgemeiner und stärker, Weingewerbe und Weinwesen überhaupt bedeutender als heute.

Der Verkauf im Kleinen, das Weinschenken, „zum Zapfen feil haben“, war jedem Bürger und mit der Stadt dienenden Hintersassen, jedem Geistlichen Kloster und Herrn gestattet, wenn es sich dabei um Wein handelte, der auf eigenem Lande des Ausschenkenden im Stadtbanne gewachsen oder ihm als Zins eingegangen war. Dem gegenüber stand der berufsmäßige Ausschank der Weinleute, und deutlich sehen wir, wie diese Zunft immer wieder der allgemeinen Schenkfreiheit entgegenzutreten, ein Monopol geltend zu machen suchte. Ohne Erfolg; nur die Schenkgerechtigkeit der Geistlichen und der Klöster vermochte sie 1523 auf den selbstgezogenen Baselwein einzuschränken; Zins- und Zehntwein sollten sie nicht mehr ausschenken dürfen.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 436. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/457&oldid=- (Version vom 10.11.2016)