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bei den Schmieden, die im Sommer (Ostern bis Michaelstag) nicht vor drei Uhr, im Winter nicht vor vier Uhr arbeiten dürfen. Taglohnarbeit geschieht, soviel wir sehen, zu bestimmten, durch die Behörde gegebenen Lohnsätzen bei den Bauleuten, den Reben- und Gartenarbeitern u. dgl., während für Stücklohn in der Regel die Vereinbarung zwischen Arbeiter und Besteller vorbehalten wird, mit der gelegentlichen Ermahnung an Jene, „im machlohn bescheiden zu sein“. Doch setzen einzelne Gewerbe die Preise fest, um die sie arbeiten und unter die hinab sie nicht gehen sollen; so die Tuchscherer, die Weber.

Durchweg und schon in früher Zeit ist verboten, einem Kunden an einer Sache zu arbeiten, für die der Kunde einem andern Meister noch etwas schuldet, und die allgemeine, oft wiederholte Regel lautet: Keiner soll dem Andern seine Häuser Kunden Werke oder Knechte abdingen.

Dies Verbot des Abdingens der Gesellen steht schon in den Stiftungsbriefen der Zünfte und ist nur eine der vielen Beschränkungen, die sich die Meister beim Gesellenhalten gegenseitig auferlegen. Vor Allem die Zahl dieser Arbeiter ist bestimmt. Schneider Zimmerleute Küfer Seiler usw. dürfen nicht mehr als drei Gesellen einstellen und nur zwei, wenn sie auch einen Lehrling haben, „damit sich Einer mit dem Andern besser vertragen möge“ d. h. damit kein Meister sich durch den andern erdrückt fühle. Nur in ungewöhnlichen Zeiten wird diese Regel aufgehoben, so nach dem großen Brande von 1417 den Baugewerben gestattet, Knechte zu haben soviel sie mögen. Aber nicht umgangen soll die Regel werden dadurch, daß sich Einer, der viel Arbeit hat, Gesellen über die erlaubte Zahl hinaus durch einen Freund „uf sin Werck“ dingen läßt.

Derselben Absicht, jeden einzelnen Betrieb in seinen Schranken zu halten, dienen die Erlasse der Weber, daß kein Meister, er sei Eigenweber oder Lohnweber, sein Werk aus dem Hause geben soll zu werken, und daß kein Meister mit seinem Sohn oder Tochtermann zwei Meisterschaften in demselben Hause treiben darf; sie sollen voneinander ziehen oder aus dem einen Haus zwei Häuser machen.


Dem städtischen Konsumenten will diese Wirtschaftsordnung den Kauf aus erster Hand gewähren und sichern. Er hat innerhalb der Stadt und ihrer Bannmeile das erste Kaufrecht auf das heimische Produkt sowohl wie auf die fremde Zufuhr.

Dem Handwerker ist der Handel mit den zu seinem Gewerbe gehörenden Rohstoffen untersagt; er darf diese Stoffe nicht für den Wiederverkauf, sondern

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 422. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/443&oldid=- (Version vom 10.11.2016)