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und Verkauf zu verhelfen, wird nicht allzuviele Gläubige gefunden haben. Aber gerade deswegen ist es von Interesse, durch alle Bereiche und Wandlungen das Verhältnis der persönlichen Freiheit und Willkür zu diesen Normen zu verfolgen und immer wieder zu fragen: wie weit war das Gedeihen des Einzelnen durch die Ordnungen gewahrt? wie weit das Recht der Individualität durch sie belassen?

Außerdem aber kommt in Betracht das Verhältnis der Zunft zur städtischen Obrigkeit.

Wir sahen, wie im XIII. Jahrhundert einzelne Meisterverbände den Zunftzwang verabredeten und diese Abrede dem Bischof als dem Herrn der Stadt vorlegten; indem dieser sie guthieß und promulgierte, entstanden die Zünfte.

Noch ein Jahrhundert später, 1354, geschah die Stiftung einer Zunft durch den Bischof, derjenigen der Fischer und Schiffer. Der Bischof war ja formell noch immer Herr der Stadt, und dem entspricht auch im Allgemeinen die Haltung dieses Zunftbriefes. Nur ist zu beachten, wie Aufsicht und Strafgewalt nicht dem Bischof, sondern dem Rate, und diesem auch die ganze künftige Reglementierung der Zunft zugewiesen, der Erlaß von Einungen der Fischer und Schiffer nicht wie früher an den Konsens des Bischofs, sondern an den des Rates gebunden wird.

Aber dieser städtische Rat hatte als Hüter der Ordnung im Gemeinwesen schon frühe (1226, 1248 usw.) Teil an den Zunftbußen erhalten, die meisten Zunftbriefe wie auch das Hausgenossenprivileg mitbesiegelt. Er war es auch, der für die Zunft der Scherer Maler Sattler Sporer Vorschriften über ihre Organisation sowie das Verhältnis der vier Handwerke innerhalb der Zunft erlassen hatte und das hierüber gefertigte Dokument, als es 1356 untergegangen war, 1361 erneuerte.

Hiebei wurde der Bischof, der noch vor sieben Jahren eine Zunft gestiftet hatte, schon gar nicht mehr beteiligt, und das Unterfangen Bischof Caspars im Jahre 1481, der Schneiderzunft eine Bestätigung ihrer Rechte zu erteilen, hatte die Bedeutung einer verspäteten und ganz unwirksamen Demonstration.

Es handelte sich im öffentlichen Zunftrecht seit der Mitte des XIV. Jahrhunderts nur noch um den Rat. Was hiezu wirkte, war vor Allem dessen Emanzipation vom Bischof, dann aber innerhalb der städtischen Verwaltung selbst das allmähliche Untergehen des Zunftmeisterkollegs im Rate. Zunftangelegenheiten waren die Geschäfte dieses Kollegiums; indem es immer energischer und ununterbrochener sich am Stadtregiment beteiligte, mit dem

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 410. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/431&oldid=- (Version vom 10.11.2016)