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gemeinsamen Dienste bändigt. Aber dieser Zustand bleibt nicht ungestört und nicht stets derselbe. Die Sezession 1414 und der Ausschluß 1445, mächtiger als diese gewaltsamen raschen Ereignisse das in ruhiger unhemmbarer Wucht fortschreitende Anwachsen der Demokratie, ihm gegenüber das resignierte Weichen, das Wegziehen und Wegsterben der Stubenherren, zuletzt 1515 die Beseitigung ihrer Vorrechte, dies Alles bestimmt die Geschichte der Ratsverfassung, der Gesellschaft, ja des Gemeinwesens.

Das Innere der Hohen Stube bleibt uns beinahe ganz verborgen. Nur gelegentlich zeigen sich die drei Stubenmeister; vom Gesellschaftsvermögen ist die Rede; wir nehmen wahr, daß einzelne Genossen nicht in Basel wohnen. Leben verraten die Nachrichten von Streitigkeiten, z. B. der Offenburg und der Schönkind über die Präcedenz im Rate 1495, oder von der durch Hans Waltenheim und Genossen an Ritter Münch verübten Gewalttat 1454, zu deren Aburteilung ein besonderes Gericht, wie es scheint der eigene Gerichtshof der Hohen Stube, zusammentrat.

Diese Vorfälle lassen uns zugleich erkennen, wie zerklüftet doch auch die Gesellschaft war, die ihren Widersachern als geschlossene Einheit begegnete. Wir wundern uns hierüber nicht. Wohl nirgends bot sich Anlaß zu Hader wie hier, wo so wenig Festigkeit im Bestande, so wenig innerlich Verbindendes war, das Wahre dicht neben dem Unechten stand und der Parvenü neben dem gebornen Herrn, wo gerade um dieses Mangels an Einheitlichkeit willen jede Wirkung von außen ihre empfindliche Stelle fand.


Solange der Adel im Rathause herrschte, waren die städtischen Interessen ohne weiteres auch die seinigen. Aber der Eintritt der Zünfte in den Rat, während kurzer Zeit im XIII. Jahrhundert, dauernd seit 1337, änderte dies Verhältnis durchaus, und die Geschichte des Basler Adels ist von da an, für die politische Betrachtung, eine Geschichte von Kampf und Untergang.

Schon im Äußern wirkt dies. Unsre wesentlich städtische Überlieferung zeigt uns nach dem mächtigen, Alles überstrahlenden Wesen des früheren Adels jetzt ein allmählich verblassendes Bild. Hie und da allerdings, wie etwa bei Erwähnung von Adelshöfen und Turnieren in Basel, in Urkunden des Pfalzgrafengerichts usw. tut sich uns ein rascher Blick auf in eine ritterliche Welt Basels, die noch immer kraftvoll und farbig ist. Aber sie hat mit der Stadt immer weniger zu tun, und das Verstummen unsrer Quellen entspricht wirklich den Tatsachen. Der Beschluß der Basler Bürgerschaft vom 21. Juli 1445, der den Begünstigern der Armagnaken Wohnung Bürgerrecht und Regimentsfähigkeit absprach, hatte die öffentlich rechtliche

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/404&oldid=- (Version vom 10.11.2016)