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der Stadt erwarb ohne dafür zu bieten, was der adlige Herr bot. Daher ist auch hier kaum ein System dieses Bürgerrechts zu erkennen; jeder Fall ruht ganz auf sich selbst. Neben den Bürgerrechten der Klöster Lützel St. Blasien Wettingen, die ja auch dauernde Niederlassung in Basel selbst hatten, kommen in Betracht die Bürgerrechte zahlreicher einzelner Kleriker aus der nahen Umgegend sowie von Colmar Isenheim Straßburg usw. Außerdem das Bürgerrecht der Schöntaler Klosterherren; diese wurden 1416 zu Bürgern angenommen, bei Anlaß der Reorganisation des Klosters, und als das Wesentliche erscheint dabei neben der Beschirmung durch Basel der Verzicht des Klosters auf den Gebrauch geistlichen Gerichtes gegenüber den Basler Untertanen.


Edelherren und Geistliche waren nicht die einzigen auswärtigen Bürger Basels. Wir sehen vielmehr den Rat da und dort auch ein Pfahlbürgertum schaffen. Es geschah dies bei Dorfbewohnern, die sich ihren Untertanenpflichten dadurch entzogen, daß sie draußen sitzend Bürger von Basel wurden und die Privilegien der Städter geltend machten. Das war die in Karls IV. goldener Bulle verbotene Bürgerschaft der „falschen Bürger“, „Pfalbürger“, von der durch kein Reichs- noch Landesrecht beanstandeten Ausbürgerschaft der nicht steuerpflichtigen Adligen und Geistlichen im Wesen verschieden, aber ihr gleich in den Motiven: Aufsuchen des städtischen Schutzes gegenüber landes- oder grundherrlicher Gewalt, Streben der Stadt nach Einfluß und Macht im Territorium außerhalb ihrer Mauern. So standen z. B. in der Reihe der dem Basler Rate Schwörenden 1357 der Meier von Sierenz und der Vogt Örtli von Riehen, 1358 Peter Groß von Habsheim usw. So nahm 1407 der Rat die Stadt Delsberg, das Delsberger Tal und das Münstertal als Bürger auf. Er verhieß diesen Leuten Schutz und Hilfe gleich eingesessenen Bürgern und empfing dafür ihr Versprechen, kein andres Bürgerrecht anzunehmen, ihm jährlich ein Bürgerrechtsgeld zu zahlen und bei Kriegen Basels mitzuziehen. Über zwanzig Jahre lang dauerte das Verhältnis, ohne Einsprache des Bischofs; aber daß 1434 bei Anlaß einer gegen einige Delsberger vor dem königlichen Hofgericht erhobenen Klage der Basler Rat das Privileg seiner Bürger, nur vor dem Stadtgericht Recht geben zu müssen, auch für die Delsberger in Anspruch nahm, brachte dies Bürgerrecht zu Fall. Der Kläger erinnerte an das Pfalbürgerverbot der goldenen Bulle; er konnte auch an das erst vor kurzem, 1431, erlassene Reichsgesetz erinnern, und keine Einwendung Basels half. Durch das Hofgericht wurde das jurassische Bürgerrecht am 26. Februar 1434 aberkannt.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/382&oldid=- (Version vom 10.11.2016)