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Entfremdung, durch die Ausgetretenen selbst oder ihre Nachkommen, waren dann diese Erwerbungen des Bürgerrechts, die namentlich aus den Jahrzehnten 1380—1410 zahlreich gemeldet werden. Aber solche Wiedereintritte stellten das alte Wesen nicht wieder her; die Verbindung war entzwei. Dem entsprach die Art dieses Bürgerrechts. Auch bei ihm war Pflicht der Gehorsam gegen den Rat, das Entrichten von Steuer und Ungeld, Recht nehmen und geben vor den Stadtgerichten, mit der Stadt Lieb und Leid leiden und ihren Nutzen fördern; das Letztere hier als ein Beholfen sein mit Schlössern und Leuten. Aber dies Alles nur geltend für eine bestimmte Zeitdauer, im Minimum fünf Jahre. Hierin lag das Charakteristische des Adelsbürgerrechts, und dessen Besonderheit war außerdem, daß als Einkaufsgebühr in erster Linie eine Armbrust mit guter Winde, erst in zweiter Linie Geld zu entrichten war.

In manchen Fällen mag es sich hiebei nur um ein Ausbürgerrecht gehandelt haben, das rechtlich und inhaltlich vom gewöhnlichen Edelbürgerrechte sich nicht unterschied; Formel und Eid waren dieselben, und die Unterscheidung lag nur im auswärtigen Wohnen.

Wie dann im XV. Jahrhundert, während Recht und Pflicht des Bürgers immer deutlicher formuliert wurden, die Edeln immer weniger über sich gewannen, diese Pflicht zu erfüllen, und damit selbst sich des Rechtes beraubten, wird noch zu schildern sein. Hier bemerken wir, daß den häufigen Austritten Edler aus dem Bürgerrecht nur noch selten Aufnahmen von Edeln antworten; unter diesen verdient Erwähnung die ganz singuläre des Hans Bernhard von Eptingen, der nur seines Zanks mit Solothurn wegen Basler Bürger und sofort auch Ratsherr wurde. Nach der letzten großen Erschütterung des Jahres 1499 endlich sah das XVI. Jahrhundert nur noch ein dürftiges Weiterleben des Edelbürgerrechts in wenigen Familien wie Eptingen Bärenfels Rotberg. Aber ohne die alte Bedeutung. Auch die jetzt beliebende Spezialität des Erbbürgerrechts hatte wenig Belang; sie war ebenfalls nicht viel mehr als ein Schirmverhältnis mit schönerm Namen.


Das Ausbürgerrecht wurde soeben erwähnt. Sein Motiv war der Wohnsitz außerhalb der Stadt. Für diese so gut wie für die Herren. Erwägungen ähnlich denjenigen, die Basel in die Städtebünde trieb, veranlaßten auch zur Schaffung solcher Ausbürgerrechte. Die Stadt erweiterte ihre Macht, faßte Fuß in einem fremden Territorium, hatte dort Bürger die verpflichtet waren ihr zu gehorchen, ihr zu steuern, ihre Gerichtsgewalt anzuerkennen, im Kriegsfall ihr mit Schlössern Landen und Leuten zu

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/380&oldid=- (Version vom 10.11.2016)