Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/377

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Den zünftigen Hintersassen, die obwohl nicht Bürger doch als „gewerblich Vollberechtigte“ Freiheit vom Pfundzoll genossen, wurde dies Privileg entzogen mit der Aufforderung, binnen Monatsfrist das Bürgerrecht zu kaufen. So in den Jahren 1484 und 1487. Wieder nach vierzig Jahren, in den Sturmzeiten der Reformation, erneute sich dies Vorgehen. Jetzt in der deutlich erklärten Absicht, eine geschlossene einheitliche Einwohnerschaft zu haben, um allem Kommenden kräftiger zu begegnen. „Daß wir Alledesto glicher bi einander sitzen.“ Daher die Mandate vom August 1525 und März 1528 über Erwerb des Bürgerrechts durch alle Zünftigen und Ausschluß der Hintersassen von der Pfundzollfreiheit. Neu hinzu trat die Forderung, daß der Bürgerrechtspetent Mannrecht (Zeugnis persönlicher Freiheit) und Abschied (Leumundszeugnis) vorzulegen habe.

Im Einzelnen ist zu sagen, daß die Höhe der Einkaufsgebühr wechselte. Außer den Sporteln betrug sie 1362 eine Mark Silbers, die an die Rheinbrücke verwendet werden sollte; später vier, 1440 zehn, dann wieder vier Gulden.

Dem Petenten wurde vor Allem klar gemacht, daß die Aufnahme ins Bürgerrecht ihm keinen Anspruch auf Hilfe des Rates in alten Kriegen gebe, die er mitbringe. Das Zweite war die Hörigkeitsfrage; sie wurde seit dem XVI. Jahrhundert geregelt durch die Forderung des Mannrechts; deren Vorläufer waren die Rechte des freien Zugs und der „Besetzung“.

Als altes Recht galt, daß der Herrschaft Österreich Leute im Sundgau freizügig seien in die vier Enden der Welt, und Basel, dem dieser freie Zug natürlich von hohem Werte war, hielt streng auf seine Geltung. Nicht von ungefähr lag bei den Dokumenten des Rates das auf dem Rufacher Tag 1331 getroffene Abkommen über diesen freien Zug; seine Handhabung war einer der Hauptstreitpunkte Basels mit Österreich. 1436 verglichen sich die Streitenden, aber ohne dauernde Wirkung; der Zank ging weiter, mit Österreich selbst sowohl wie mit den Inhabern einzelner Sundgauischer Herrschaften; erst die Breisacher Richtung 1449 schuf auch hier Ordnung: zwischen Basel und Österreich solle das Recht des freien Zuges gelten, zwischen Basel und einzelnen Herren das Recht der „Besetzung“.

Dieses letztere war das normale Recht, für Basel ringsum nach allen Seiten, mit Ausnahme des freizügigen Sundgaus, und seit Jahrhunderten geltend. 1285 wurde es den Kleinbaslern durch König Rudolf gegeben; im neuen Stadtbuch, das der Großbasler Rat nach dem Erdbeben anlegte, war einer der ersten Einträge die Formulierung dieses Rechtes: welcher Herr einen in Basel ansässigen Mann innert Jahr und Tag besetzt d. h. als seinen eigenen Mann anspricht und dieses Eigentum selbst beschwört

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 356. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/377&oldid=- (Version vom 10.11.2016)