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Solchergestalt ist seit den 1280er Jahren in der großen Stadt Basel von einem Basler Bürgerrecht und von Basler Bürgern die Rede. Ähnlich, aber bescheidener landstädtischer, in Kleinbasel. Bis dann das Jahr 1392 ein einziges, beiden Städten gemeinsames Bürgerrecht schuf.

Dieses Bürgerrecht gab dem Bürger, neben dem Genuß der allgemeinen Freiheiten und Privilegien der Stadt, im Einzelnen Persönlichen den Anspruch auf Rat und Hilfe der Obrigkeit bei allen Nöten; das Recht, jedes andre Gericht als das der eigenen Stadt ablehnen zu können; die Freiheit von Steuern in fremden Gebieten; die Fähigkeit, Ritterlehen zu besitzen. Außerdem war der in Basel seßhafte Bürger frei von Transitzoll und Pfundzoll. In seinem Hause durfte Niemand außer dem Richter einen Fliehenden suchen und festnehmen; noch 1458 anerkannte das Gericht das alte Recht, daß man in Basel Keinen in oder vor eines Bürgers Haus innerhalb der Dachtraufe von Geldschuld wegen fangen dürfe. Die Strafjustiz war für den Bürger eine andere gelindere als für den „usman“. Nur das Bürgerrecht gab die Ratsfähigkeit.

Den Umfang der Bürgerpflichten nennen zu Beginn, Alles in wenige Hauptworte fassend, die Forderungen, daß der Bürger Häuptern und Räten gehorsam zu sein, den Einung (Stadtfrieden) und die Bündnisse zu halten, das Mühlenungeld zu entrichten habe. Die Entwickelung des öffentlichen Lebens und die zunehmende Lust an breiter Formel brachten dann Spezialisierung dieser Pflichten: Wachtdienst, Kriegsdienst, zu Zeiten auch Frohndienst; Steuerpflicht in Entrichtung des Ungelds und jeder Steuer; das Halten aller Ordnungen, die der Rat erläßt; Lieb und Leid mit der Stadt teilen; ihren Nutzen und ihre Ehre fördern; ihren Schaden wenden. Die Verpflichtung wird mit der Zeit immer weiter zerlegt, weiter ausgedehnt: der Bürger muß in Basel wohnen und darf sonst nirgends eigenen Rauch, auch sonst nirgends Bürgerrecht haben; er soll das Pfundzollrecht der Stadt wahren, sei es daß er selbst einen fremden Gemeinder hat, sei es daß er einen Andern einen Kauf tun sieht mit einem Fremden; Recht geben und nehmen nur vor den Schultheißen zu Basel und von ihren Sprüchen nicht appellieren; auch nicht um solches Appellierens willen das Bürgerrecht aufgeben; nicht in auswärtigen Krieg laufen; kein auswärtiges Dienstverhältnis annehmen.


Das Bürgerrecht war Jedem zugänglich, auch Frauen. Es wurde erworben durch Abstammung, durch Kriegsdienst, durch Kauf oder Schenkung.

Der stillste einfachste Erwerb war derjenige durch Erbgang, das tenere nomine hereditario. Kinder unter vierzehn Jahren waren in der Aufnahme

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 354. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/375&oldid=- (Version vom 10.11.2016)