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d. h. Schwerter und Degen von ungebührlicher Länge an sich haben solle. Das beständige Herumgehen mit großen Kampf- und Kriegswaffen erschien als untunlich, Tragen gewöhnlicher Wehr war aber Keinem untersagt und das zulässige Maß solcher am Rathause befestigt.

Daß diese Ordnung schon frühe galt, zeigt die Opposition der Domherren 1317. Sie machten für sich eine Freiheit vom Verbote der langen Messer geltend und führten wohl außerdem das Wort für andre, sich gleichfalls weltlich geberdende Kleriker sowie für Edelleute des Domstifts. Aber das Verbot scheint schon bald nach dieser Einsprache außer Kraft gesetzt worden zu sein. Wie es wiederholt in kriegerisch erregten Zeiten, wo die sofortige Schlagfertigkeit des Einzelnen nicht geschmälert werden sollte, suspendiert wurde, so offenbar auch während der Kämpfe Ludwigs des Bayern mit der Kurie; die Einungbriefe von 1339 bedrohten mit Strafe das geharnischt Herumgehen, nicht das Tragen langer Messer.

Dann aber scheint die Auffassung strenger und die Suspension seltener geworden zu sein. Einen Einspruch wiederum des Domkapitels vernehmen wir im Jahre 1366. Das Verbot war jetzt die Norm, allerdings eine viel mißachtete, sodaß es in den Proklamationen des Rates unaufhörlich wiederkehrte. Verschärfung der Strafe trat ein bei Schwerttragen zur Nachtzeit.

Die Gebietenden und die Ordnung Handhabenden mußten aber vom Verbote frei sein, und natürlich wuchsen die Listen dieser Privilegierten. Zu den Häuptern, den Ratsherren, den Wachtmeistern Söldnern Torhütern traten der Vogt, die Schultheißen, die Amtleute, der Brotmeister, später sämtliche Sechser, die Stubenmeister und die Stubenknechte. Von Anbeginn stand dies Schwertrecht auch den vier Erbämtern des Hochstifts zu und in früherer Zeit den Domherren sowie den Bütteln der geistlichen Gerichte.


Jederzeit begreiflich und allgemein giltig war das Verbot nächtlichen Lärmens, des „Nachtgeschreis“; ein besonderes Bedürfnis der unbeleuchteten und unsichern Stadt das Verbot, nach dem „Glöcklein“ ohne Laterne oder Fackel auszugehen; als einheimisch baslerische Eigenart würden gelten können, sind aber auch anderwärts in Menge und Mannigfaltigkeit zu betreffen die Spottverse, die Hohngesänge, die aufreizenden Lieder, die von Mund zu Mund gingen und der Behörde zu schaffen machten. Sie waren verschiedener Art: das Lied von der Geiß z. B. gab die Schneider dem Lachen preis; das Lied vom Toldrion scheint einem Einzelnen gegolten zu haben; vor Allem aber drängten Krieg und politischer Streit zur Äußerung im Liede,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/365&oldid=- (Version vom 10.11.2016)