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den Tortürmen der alten Befestigung, in Kunos Tor, im Eschemerturm, im Eselturm und dessen Dependenzen, im innern Spalentor, im Rheintor. Die Türme enthielten auch Wohnungen von Stadtknechten oder Wachtmeistern; diese waren Gefangenenwärter und hatten die Folterung beim Verhör zu besorgen. Die Gefangenen zu binden und zu „tümen“ war nach dem Amtseid ihre Aufgabe; unaufhörlich ist vom „gichtigen“ der „armen Menschen“ die Rede; Rechnungen und Urfehdenbücher geben ein Bild des Zustandes und der oft schauerlichen Szenen, die diese Türme sahen.

Am öftesten genannt wird der Eselturm; hier meist lagen die zur Hinrichtung Bestimmten; wer in diesen Kerker kam, wußte, daß er nicht mehr zu Leben und Freiheit hinausgehen würde. Auch war diese Gefängnisanlage die ausgedehnteste; außer dem Eselturm selbst, an dem 1427 und 1491 gebaut wurde, hatte der Knecht den Wasserturm über dem Birsig zu besorgen sowie das in nächster Nähe am Fuße des Leonhardsberges gelegene, zur Einsetzung von Trunkenen Skandalmachern u. dgl. dienende Taubhäuslein. Im Eselturm befand sich auch die am meisten gebrauchte Folterkammer; wie hier gearbeitet wurde, zeigen die wiederholten Ausgaben für Ketten Seile Strecksteine, für das „rößlin“ und das „feßlin“; zu diesem Inventar des düstern Turmes paßten auch die „zwo tafel marterbild“, die der Rat 1484 dorthin stiftete. Einige Male hat der Eselturm auch zu dauernder Inhaftierung gedient; so für einen rätselhaften Gefangenen, den Bruder Niklaus, dessen vollen Namen Herkunft Verbrechen wir nirgends erfahren; von 1452—1468 lag er im Turme; Woche um Woche buchte die Kanzlei die kleine Ausgabe für seine Nahrung; zuletzt finden sich Kosten ärztlicher Behandlung, und dann wird Bruder Niklaus nicht mehr genannt.

Die häufigste Strafe war die Verweisung. Nicht das politische Exil, das z. B. 1376 über Hartman Rot, 1410 über Ehrenfels und Rotberg verhängt wurde; dieses war mehr als Strafe: Sühne, die doch nicht frei sein sollte von Schonung ja von Furcht, und zugleich Beseitigung eines Machthabers, für den daheim kein Platz mehr war. Ganz anders die Verweisung, eine namentlich im XIV. und beginnenden XV. Jahrhundert unzählige Male durch den Rat ausgesprochene Strafe, die ein „Leisten“ außerhalb der Stadt auferlegte und durch feierlichen Eid des Verurteilten geschirmt war; auf dem Bruch dieses Eides stand Blendung oder Enthauptung. Ursprünglich war die Verweisung die Strafe von Verletzung des Stadtfriedens; aber schon frühe wurden auch andre Übeltäter zum Leisten verfällt. Von den leichten Fällen der Verweisung auf kurze Zeit und kleine Entfernung abgesehen mußte sie für Viele eine schmerzliche Strafe sein, dem Bürger oft wohl

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 339. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/360&oldid=- (Version vom 10.11.2016)