Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/356

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Vogtes, durch Beurteilung von Verbrechen, die eigentlich dem Vogtsgerichte zustanden.

So beschaffen war die Pflege der Kriminaljustiz, mit einer Mehrheit von Instanzen, die nebeneinander Befugnisse oder usurpierte Rechte übten. Ein Zustand, der nur denkbar ist als Stufe einer Entwickelung. Keiner der Beteiligten konnte es dabei bewenden lassen; wenn die Stadt wie überall so auch hier die Zukunft für sich in Anspruch nahm und dieses Ziel auch wirklich erreichte, so half ihr dazu nicht nur ihre Kraft, sondern vor Allem ihr Glück. Bei Sempach wurde der Vogt Leopold von Österreich vernichtet, und der Rat konnte eingreifen. Er verhandelte mit König Wenzel und gewann am 1. August 1386, anderthalb Jahre nach dem Erwerb der Schultheißengerichte, auch die Reichsvogtei.

Von nun an wurde der Vogt durch den Rat gewählt. Die Abstufung von Vogt und Untervogt bestand nicht mehr. Nur der Vogt war noch vorhanden, als subalterner Beamter. Kuni von Buchs z. B., der 1406 Vogt wurde, war vorher Gerichtsamtmann gewesen; der Vogt Peter Hertrich wurde 1450 Stadtknecht usw. Keines der großen Geschlechter finden wir mehr in der Liste; Gürtler Barbiere Seiler u. dgl., solche Leute konnten jetzt Vögte werden.

Der Vogt wohnte regelmäßig auch den Sitzungen des Schultheißengerichtes bei und hatte gleich den Zehnern Urteil zu geben. Seine Hauptaufgabe aber war hier, mit dem Gerichtsausschuß über die Frevelsachen zu richten. 1433 erhielt dieses kleine Vogtsgericht oder Nachgericht eine Organisation.

Daneben bestanden die Unzüchter konkurrierend weiter als Gerichtsinstanz für Polizeivergehen, „von Friedens und Frevels wegen“, wobei der Kläger zwischen ihnen und dem Gericht wählen konnte.

Die Wahrung des Stadtfriedens traf jetzt in der Hand des Rates mit der allgemeinen Strafjustiz zusammen, und Folge hievon mochte die Einschränkung des Stadtfriedensbegriffes sein, der wir begegnen. Während früher der Stadtfriede schon an sich selbst bestanden und die Nichtbeachtung ausdrücklichen Friedegebietens eine Strafschärfung bewirkt hatte, bildete sich jetzt die Anschauung, daß der Stadtfriede erst auf dem Friedegebot beruhe; dieses war die notwendige Voraussetzung. Nur an bestimmten Orten — im Rathause, im Kaufhause, in der School — galt der Stadtfriede schon ohne Friedebieten.

In dieser Weise setzte sich das alte Nebeneinander von Jurisdiktionen fort; aber bedeutungsloser, weil nun Alles beim Rate vereinigt war. Diesem

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 335. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/356&oldid=- (Version vom 10.11.2016)