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Sogleich nach dem Erwerb des Schultheißenamtes, 1387, erklärte der Rat, daß er nie Jemanden zwingen wolle, von einem mit Urteil und Recht erfolgten Schultheißenspruch zu lassen. Die Meinung war: um jede Berufung nach außen, vor Kaiser oder Bischof, abzuschneiden, wollte der Rat auch selbst nicht Berufungsinstanz sein. So sehr er sich als Quelle des Rechtes fühlte und von jeher, schon vor 1385, Sachen, die den Urteilsprechern zu schwer fielen und durch sie vor ihn gezogen worden waren, entschieden hatte, hier trat er zurück und verzichtete. Es sollte zu Basel in weltlichen Rechten überhaupt nicht appelliert werden, zum mindesten durch die Basler selbst nicht. 1454 verbot der Rat den Seinen, Bürgern wie Hintersassen, ausdrücklich jede Appellation von Urteilen des Schultheißengerichts und setzte die Verpflichtung hiezu in den jährlich am Schwörtag zu leistenden Eid.

Dieser nur ein einziges Tribunal anerkennende Satz war eine verständliche Äußerung der städtischen Politik und doch als Verhinderung jedes Instanzenzugs nicht ohne Bedenken. In der Tat erhob sich Widerspruch.

Zuerst von Seiten des Kaisers, der sein Recht geltend machte, als oberster Inhaber jeder Justiz auch Appellationsbehörde für alle Gerichte zu sein. Er lud daher im Oktober 1459 den Basler Rat zur Verantwortung vor den Burggrafen Michael zu Magdeburg als kaiserlichen Kommissär. Der Rat berief sich auf das alte Herkommen in Basel, wonach die Parteien bei Anhebung des Prozesses in des Schultheißen Hand gelobten, bei dem Urteil bleiben zu wollen. Daran sei zum Nutzen guten friedlichen Wesens festgehalten worden; nur einigen Fremden, die zur Appellation gegriffen, habe der Rat dies nachgesehen. Bei dieser Antwort blieb es; der Gesandte nach Magdeburg hatte Instruktion, eventuell mit Geld zu wirken, damit die Stadt bei ihrer Gewohnheit bleiben möge.

Wenige Jahre später, 1466, kam auch der Bischof mit Beschwerden. Er forderte, daß das Verbot der Appellation an ihn aufgehoben werde, und verlangte dann auch Zulassung der Appellation an das geistliche Gericht. Der Rat lehnte dies ab als eine Neuerung; das geistliche Gericht sei überdies keineswegs dem weltlichen übergeordnet. Zu einem Ausgleiche kam es nicht.

Aber der Rat hatte wohl eingesehen, daß der bisherige Zustand nicht zu halten sei. Um die Appellation an Reichs- oder geistliche Gerichte möglichst zu hindern, schuf er eine eigene Appellationsinstanz für Prozesse von Hiesigen mit Auswärtigen und von Laien mit Geistlichen, gebildet durch drei Delegierte aus der Mitte des Rates; für Prozesse, deren beide Parteien Basler waren, sollte das bisherige Wesen fortdauern. Diese Ordnung wurde am 16. Juli 1472 erlassen; sie schuf das seitdem geltende Recht.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/349&oldid=- (Version vom 10.11.2016)