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XV. Jahrhundert Österreich das Recht prätendierte, die Tage dieses Gerichtes auch auf dem Basler Markt Platze öffentlich zu verkünden, war vielleicht Erinnerung alter Zusammengehörigkeit. Aber jetzt war es ein fremdes Gericht für Basel. Oft und viel wurden Basler vor seine Schranken gerufen, und wollte der Rat das Privileg geltend machen, so mußte er zunächst in allen Formen dartun, daß der Beklagte sein Bürger sei. 1363 gewährte Herzog Rudolf, daß solche Erklärung auch mit dem kleinen Stadtsiegel gegeben werden könne, und Kaiser Karl erweiterte dies 1372 für das Verfahren vor allen Landgerichten. Es waren formelle Erleichterungen und Nichts weiter. Hilfe gegen den Unfug selbst konnte auch hier nur das gemeinsame Handeln der gleichartig Bedrohten und Geschädigten bringen; 1391 verband sich Basel mit Herren und Städten des Elsaß zu einheitlichem Vorgehen gegen das Landgericht. Aber die Wirkung war von kurzer Dauer. Die Vorladungen von Baslern vor das Landgericht wurden bald wieder Übung, und bei den Verhandlungen der 1430er Jahre erhob der Rat heftige Beschwerden auch hierüber, - in den Schiedsgerichten 1447 und 1449 wurde wieder davon geredet; erst die um die Mitte des Jahrhunderts eintretende Besserung der Beziehungen Basels zu Österreich, vielleicht auch die allmähliche Ausbildung strafferer konsequenterer Administration und Justiz in den Herrschaftslanden selbst ließ die alten Klagen verschwinden.

Andere Gerichte, gegen deren Übergriffe der Rat zu kämpfen hatte, waren die Landgerichte im Klettgau, zu Stühlingen, zu Eigeltingen, zu Nürnberg, die österreichischen Landgerichte zu Kaisten und zu Stockach, die Tiersteinischen Gerichte usw. In den allermeisten Fällen, weil diese Gerichte Basler vor ihren Stab zu laden sich herausnahmen. Da zwischen etwa auch, weil sie ihre Ächter bis nach Basel hinein verfolgten und den hiesigen Einwohnern das Wegtreiben solcher Ächter geboten.

Mit dem Reichshofgericht, dann mit dem Kammergericht hatte Basel wenig zu schaffen. Wohl aber ist das Landgericht auf dem Hofe zu Rotweil zu nennen.

Seit der Mitte des XV. Jahrhunderts erscheint es wie das übliche Tribunal zur Vorladung von Baslern, wogegen der Rat stets auf seine Privilegien sich berief und zu deren Vertretung nicht nur seine Gesandten unaufhörlich nach Rotweil reisen ließ, sondern dort auch ständige Prokuratoren besoldete und dem Hofschreiber eine Kopie der Stadtfreiheit in Verwahrung gab.

Dieses Verhältnis zu Rotweil erhielt eine merkwürdige Wendung in dem Freiheitsbriefe Kaiser Friedrichs 1488. Basel gab hiebei die bis jetzt konsequent behauptete ausschließliche Zuständigkeit seines Stadtgerichtes preis,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/344&oldid=- (Version vom 10.11.2016)