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protokollieren, die Gefälle Bußen u. dgl. einschreiben, die Urkunden ohne Säumnis ausfertigen. Aber wie dem Stadtschreiber in dessen Bereich, so ist auch ihm eine nicht geringe Bedeutung zuzugestehen. Urteilsprecher und Schultheiß wechselten oft, während der Gerichtsschreiber Jahrzehnte lang an seinem Pulte blieb; er wars, der die Tradition festhielt und die Präjudizien kannte hier, wo kein Rechtsbuch sondern zumeist das Herkommen galt.

Ähnliches gilt von den Gerichtsamtleuten. Sie erscheinen seit Beginn zu Vieren. Wie der Schultheiß einst der Hauptbeamte des Stadtherrn war, so liegt auch der Ursprung dieser vier Ämter in der alten Hofhaltung und Administration des Bischofs. Deutliche Spuren weisen auf ihren Zusammenhang mit den vier hochstiftischen Erbämtern, und bis in späte Zeit hielten ihre Obliegenheiten bei der Ratswahl, am Fronleichnamstag, bei Erheben des Lorenzenheuergeldes und des Martinszinses die Erinnerung an solche Anfänge fest. Auch der den Ersten unter ihnen auszeichnende Titel Freiamtmann deutet auf die früheren Zustände. Aber diese alten Amtleute sind jetzt nur noch solche des Gerichts. Sie haben dem Schultheiß zu dienen für Vorladungen u. dgl.; vor Allem aber sind sie die Fürsprecher der Parteien. Nicht prozessualische Vertreter, nicht Advokaten; der Amtmann ist der Mund der Partei, tut die Rede für sie, die als solche nicht befugt ist vor den Schranken des Gerichts zu reden. Gleich dem Gerichtsschreiber haben die Amtleute den Vorteil der Kontinuität, den Vorzug besonderer Kenntnis des Rechtes. So daß sie von den Richtern selbst zu Auskunfterteilung und zu Aufklärung schwieriger Fragen berufen werden.

Andere Beamte waren der Gerichtsbote oder Gerichtsknecht, auch Stockwärter geheißen, und der Stadtkäufler. Dieser war der Auktionator; er hatte gefröhntes Gut sowie Pfänder, die von Amtswegen hinter ihn gelegt wurden, zu verkaufen oder zu verganten.

Die Wahl der Gerichtsbeamten stand seit 1385 dem Rate zu. Höchstwahrscheinlich ernannte er auch die Urteilsprecher, und zwar diese schon in der bischöflichen Zeit des Schultheißentums.

Aber ein bestimmtes Erkennen dieser frühern Zustände ist unmöglich. Was zuvor vom Rate galt, scheint jetzt hier zu gelten. Eine Ungleichmäßigkeit begegnet uns in den Listen der Urteilsprecher, die wie Regellosigkeit und Willkür aussieht. Sie nennen fünf sechs neun eilf Namen, selten zehn, in den meisten Fällen sieben. Aber diese Urkunden betreffen fast durchweg Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit, bei denen vielleicht nur ein Ausschuß des Gerichtes neben sonstigen Beteiligten oder Zugezogenen mitwirkte. Auch sehen wir einen Wechsel der Besetzung nicht nur von Quartal zu Quartal,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 316. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/337&oldid=- (Version vom 10.11.2016)