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Gerichtsgemeinde, der Stadtgemeinde, durch die Beisitzer; sie gaben dem Gerichte seinen Charakter.

Dem Allem entgegen nun die Tatsache, daß dieses städtische Gericht einem bischöflichen Beamten unterstand, der den Prozeß leitete, die Exekution hatte, die Gerichtsgelder bezog. Jedermann mußte diesen Zustand als einen geteilten empfinden; er wurde immer unausgeglichener und unhandlicher, je mehr Stadt und Bischof von einander gingen. Die notwendige Geschlossenheit wurde ihm erst wieder zurückerstattet durch den Übergang von Schultheißentum und Gerichtshoheit an den Rat.

Das Wesen des Gerichts und das Hauptsächliche seiner Organisation wurden durch diesen Übergang nicht berührt. Aber er gab doch Anlaß zu einer strafferen methodischen Führung. Und im Äußern war seine Wirkung beträchtlich. Schon an Einzelnem erkennbar, an dem städtischen Gerichtssiegel das die persönlichen Siegel der bisherigen Amtsinhaber ersetzte, an der auffallend rohen häßlichen Schrift in den Gerichtsurkunden wenigstens der ersten städtischen Jahre. Deutlicher noch ist ein Vergleich der Schultheißenlisten. Mit einem Schlag ist der Glanz erloschen, der von den Namen stolzer Adelsgeschlechter an der Würde haftete; jetzt versinkt sie rasch in kleinbürgerliches unscheinbares Wesen; auch die merkwürdig kurze Dauer dieser städtischen Schultheißen, die selten über ein Jahrzehnt im Amte bleiben, zeigt wie verschieden jetzt der Zustand ist vom alten. Selten treten diese Schultheißen im übrigen Leben der Stadt hervor; die bekannten und bedeutenden Männer finden wir auf der Bank der Urteilssprecher.

Wir betrachten noch Einzelnes dieses spätern Zustandes.

Der Schultheiß hatte zu geloben, daß er Jedem, der Recht vor ihm suche, dieses gewähren, die Anträge der Parteien den Urteilsprechern ehrbarlich, Niemandem zu Lieb noch zu Leid, vorlegen, sie um ihr Urteil fragen und ihnen nicht darein reden werde. An außergerichtlichen Verhandlungen über Sachen, die vor Gericht gehörten, sollte er nicht teilnehmen, mit Niemand essen der vor Gericht zu tun hatte, kein Schiedsamt übernehmen, sich keiner Vogtei über Frauen Kinder Geistliche usw. beladen.

Ein Schreiber des Gerichts wird seit den 1390er Jahren sichtbar. Johann Manzler, Bitterli, Konrad Sculteti folgen sich rasch; aus dem XV. Jahrhundert sind nennenswert der lange dienende Mang Phunser von Isny, dann Heinrich Hug von Calw, dann 1489—1502, zwischen dem Dienst auf der Ratskanzlei, der bekannte Johann Gerster.

Nur in allgemeinen Ausdrücken ist die Pflicht des Gerichtsschreibers formuliert. Er soll getreulich dienen, die Prozeßverhandlungen und Urteile

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/336&oldid=- (Version vom 10.11.2016)