Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/334

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zum Schlusse endlich das Paradieren mit der Kunst des Schießens auf hiesigen und auswärtigen Festen, vom Rate gerne gesehen und auf alle Weise unterstützt. Vor Allem durch Beiträge an die Basler Schützen, die zu Schützentagen nach Konstanz Augsburg Ulm München Rotweil Colmar usw. usw. zogen. Den Hans Falkner, der 1527 zum Straßburger Schießen als Pritschmeister mitging, kleidete der Rat in feines Ehrentuch mit den Farben der Stadt, und freudig beschenkte er Jacob Spidler den Buchbinder und den Armbruster Lienhart Hagmeiger, als sie 1503 zu Köln mit Büchse und Armbrust die besten Gaben gewonnen hatten. Fremde Schützen, die auf Besuch zu den Baslern kamen, wurden durch die Stadt bewirtet. Aber das Höchste leistete sie bei den großen Schützenfesten, die hier selbst abgehalten wurden. So 1523 bei dem berühmten Schießen, da Basel in reicher Pracht, wohlig, alle Kräfte dieser seiner glücklichsten Zeit regend die Gastfreundschaft übte. Das Fest währte zwei Wochen, deren erste der Armbrust, die andere der Büchse gehörte, und war von weit her besucht durch Grafen Freiherren und Ritter, aus der Eidgenossenschaft und vielen Städten.


Hier ist noch der städtischen Rechtsordnung und Rechtspflege zu gedenken als einer Notwendigkeit des Lebens, der genügt wurde in bestimmten, durch die Eigenart der städtischen Existenz verlangten Formen.

Alles stand dabei unter der Meinung, daß Regiment und Recht, Verwalten und Indizieren Eins seien. Der Rat war im XIII. Jahrhundert zugleich Gericht. Aber auch nachdem eine Sonderung sich vollzogen, das Schultheißengericht sich gebildet hatte, waltete jene erste umfassende Anschauung noch lange vor. So in der dem Schultheißengericht erteilten Weisung, Fälle die ihm zu schwer seien vor den Rat zu bringen. Neben diesen Zug trat die Appellation an Ratsdeputierte. Weiterhin ist die Kriminaljurisdiktion des Rates zu nennen. Und über dies Alles hinaus, in weitem Umfange und sehr intensiv, übte der Rat noch eine eigene zivilrichterliche Tätigkeit. Wir sehen, daß er außer seinen häufigen Funktionen als kommissarischer, vom Kaiser bestellter Richter, außer seinem unaufhörlichen Schlichten und Richten auswärtiger Streitigkeiten sich zwischen Streitenden innerhalb Basels selbst Rechtes belud. Nicht ausnahmsweise, sondern immerfort erschienen solche Parteien vor ihm zu Recht und verlangten seinen Spruch in Ehesachen Erbschaftssachen Zinsstreiten Lohnstreiten usw.

Aber auch die Ordnung des Stadtgerichts trug noch in Manchem die Spuren der alten Einheit. Es war nicht eine Behörde dem Rate gleich und nebengeordnet, sondern eine Aussonderung von ihm, eine von ihm für die

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/334&oldid=- (Version vom 10.11.2016)