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nicht die Glocken das Sturmzeichen geben, sondern Trommel und Trompete, sowie daß die Reisigen statt auf dem Kornmarkt sich auf dem Fischmarkt sammeln sollen. Eine völlige Änderung aber, durch die höchste Gefahr eines einzelnen Tages — 28. August 1444 — gefordert, ist der Erlaß, daß, wenn Sturm geläutet werde, Jeder sogleich auf die Mauern laufen solle, bei Alarmblasen der Trompeter aber auf die Sammelplätze Kornmarkt und Fischmarkt.

Im Sinne der gewöhnlichen Ordnung — Sammlung der ganzen Macht, bei Brandfällen stets mit Ausnahme der Löschmannschaften, auf dem Markte, mit gesonderter Stellung einiger Zünfte, der Hohen Stube und der Unzünftigen beim Stadtbanner — sind wieder die Ordnungen der folgenden Zeit erlassen, in den Jahren 1463, 1473, 1479. Dann belieben Änderungen: 1499 werden alle Zünfte auf den Markt beordert ohne Ausscheidung einer Reserve beim Banner, die Ordnung vom Oktober 1531 aber, unter dem Drucke schwerer Sorgen erlassen, nimmt das Verfahren von 1409 und 1425 auf mit Ausscheidung der Reservetruppe, aber sofortiger Besetzung der Mauern durch die übrigen Zünfte; während die Ordnung von 1534 wieder zu der in den 1440er Jahren gegebenen Norm zurückkehrt.

Aus der Masse der Einzelvorschriften, die durch anderthalb Jahrhunderte hindurch die Hauptsätze dieser Ordnungen begleiten, greifen wir hier Einiges heraus.

Zunächst, daß dies Alarmwesen die geschilderten Einrichtungen verstärkter Wacht nicht ausschließt, sondern neben sie tritt. Wir sehen dieselbe Zunft, die des Aufgebots zum Banner gewärtig ist, Nachts die ihr zugewiesenen Türme bewachen, Tagsüber die Hut unter einem Tore versehen und außerdem in bestimmten Nächten „mit ganzer Zunft“ die Scharwacht besorgen.

Wir sehen ferner als konstanten Brauch, daß Stadtbanner und oberste Leitung bei den neuen Häuptern sind, die alten Häupter dagegen auf der Brandstätte, an den Toren oder wo sonst Gefahr droht das Nötige vollziehen.

Endlich die Mauerbewachung, die bald in erster Linie steht bald vorbehalten wird, immer aber zum Alarmdienst gehört. Schon eine Ordnung von 1374 regelt sie: bestimmte Tore und Mauerstrecken sind den Bewohnern der nächsten Vorstadt zur Bewachung zugewiesen, die da zwischen liegenden Strecken einzelnen Zünften. Dann, nach 1392, wird die Mauerbewachung in Großbasel ausschließliche Pflicht der Zünfte. Die Ringmauer ist in fünf Teile geteilt, deren jeder einigen Zünften anvertraut wird.

Für die fünf Vorstädte gilt seit 1392, daß ihre Bewohner bei Alarm die Vorstadt nicht verlassen, sondern unter dem Befehl der Hauptleute sich

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/325&oldid=- (Version vom 10.11.2016)