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oder Lehm, die Überwölbung jeder Herdstatt mit einem „Feuerhut“. Die Zerlegung der Parzellen in kleine Teile wurde untersagt, da in den engen Häuslein der Bau ordentlicher Kamine unmöglich war; die Haftbarkeit der Dienstboten für Feuerverwahrlosung wurde geregelt, eine Delegation bestellt für Beaufsichtigung aller Feuerstätten und Kamine. Wichtig war die Aberkennung der Schindeldächer überhaupt, die Aufstellung eines Obligatoriums für Ziegeleindeckung, die Einrichtung einer Kontrolle hierüber durch spezielle Dachbeschauer. Damit allen diesen Vorschriften mit Ernst und Sorgfalt nachgekommen werde, hatte Jeder, in dessen Haus Feuer ausging, so daß „über ihn gestürmt“ werden mußte, eine Buße von zehn Pfund zu entrichten.

Hiezu kam die Förderung, die der Rat dem Wiederaufbau der in Asche liegenden Stadtteile gab. Die alte Bestimmung über die zulässige Gesellenzahl der Baugewerbe wurde gemildert. Auch Fremde sollten hier werken dürfen. Für rasche Produktion von Baumaterial wurde gesorgt durch Einrichtung eines zweiten Ziegelhofs, einer Gipsgrube, zweier Gipsmühlen, der Preis der Ziegel ermäßigt. Noch jahrelang gab der Rat Bedürftigen Beiträge an die Kosten ihres Ziegeldachs. Die aber in der Dachänderung säumig waren, — die Gesellschaft zum Imber, den Pfäffinger Kirchherrn u. A. — wies er mit Strenge zur Ordnung.

So wurde nicht nur die hölzerne Stadt allmählich zu einer steinernen. Die ganze Auffassung wurde verschärft, die Pflicht des einzelnen Hausbewohners und die Sorge der Behörde erweitert. Was seitdem als Feuerpolizei geübt wurde in Feuerschau Kaminschau Ziegelschau, in konstantem Hinwirken auf eine Melioration des Bauzustandes, ging zurück auf dies eine schwere und unvergeßbare Erlebnis. Namentlich verdient Erwähnung die immer strenger werdende Polizei gegenüber den Feuergewerben. 1463 wurde den Hafnern und Zieglern, 1466 den Glockengießern verboten, in ihren Häusern zu brennen oder zu gießen; sie sollten Solches tun „an offenen weiten Enden in den Vorstädten oder Gärten“. Bald nahm man überhaupt daran Anstoß, daß Hafner Küfer Bäcker in der Altstadt wohnten, so daß 1486 sämtliche Bäcker (mit Ausnahme Bomharts und Guldenknopfs), 1487 alle Hafner und Lebkücher in die Vorstädte ziehen mußten. 1534 wurden die Öfen der Branntweinbrenner ins St. Albantal, in die Steinenvorstadt und auf Rappoltshof hinter der Claramühle verwiesen.


Anordnungen für den Fall von Brandausbruch sind aus dem XIV. Jahrhundert und vom Jahre 1411 bekannt. Aber nur als Teile der allgemeinen Alarmordnungen, wobei nicht die Feuersnot, sondern die Feindesnot im

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/312&oldid=- (Version vom 24.10.2016)