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auch diese Mühlen. Aber die Mönche führten einen Wasserarm zu ihrem Kloster, legten in dessen Nähe Mühlen an und ließen die alten Werke am Fluß eingehen. So entstand um die Mitte des XII. Jahrhunderts der St. Albanteich, und die Verfügung über das Birswasser für diesen Teich wurde dem Kloster ausdrücklich zugestanden durch Graf Werner von Homberg 1301. Diese Anerkennung schuf ein seitdem geltendes Recht; ihm vermochte weder Hans Thüring Münch, dessen Leute 1440 das Birswuhr zerstörten, noch Graf Hans von Tierstein etwas anzuhaben; nur soviel erhielt Tierstein 1449 zugestanden, daß Flößerei und Fischgang unter dem Wuhre nicht leiden sollten.

Mehr zu sagen ist über die von diesem Teich lebende Gewerbewelt zu St. Alban „in den Mühlen“. Bei den Gewerben des Rümelinbachs haben wir das Gefühl des Lockern, zufällig zu und von einander Tretenden; hier dagegen ist Geschlossenheit, Gebundensein unter gemeinsamem und klar formuliertem Recht, und dieser Zustand besteht ungemindert und unverdorben durch unsre ganze Periode hindurch.

Es lebt in ihm der Geist der alten Grundherrschaft, freilich nicht ausschließlich.

Im Vordergründe stehen die zwölf Lehen, die auf Grund und Boden des St. Albanklosters, längs dem ihm gehörenden Teich, in dem tiefen Revier zwischen Kloster Berg Stadtmauer und Rhein gelegen sind. Ihre Inhaber sind die Lehenleute, die Meisterschaft. Jeder dieser Meister empfängt sein Gewerbe vom Kloster geliehen; ein ihnen gemeinsam erteiltes Erblehen sind die Herrenmatten und Weiden zwischen Teich und Birs und die Matte zwischen Teich und Rhein.

Was diese Lehenleute zusammenhält und auszeichnet, ist vorerst ihr Verhältnis zum Propst des Klosters. Dieser empfängt von jedem neu auf ein Lehen ziehenden Meister den Eid; er ist den Meistern insgemein und jedem insonders beholfen in allen die Lehen angehenden Sachen; er hat die Gerichtsbarkeit über sie; auch nach Abtretung seiner Jurisdiktion an die Stadt 1383 bleibt ihm die Befugnis, bei Streitigkeiten der Lehenleute, die ihre Lehen oder deren Zugehörden betreffen, mit Zuzug der Meisterschaft Recht zu sprechen; er erhält jährlichen Zins von der Meisterschaft für die gemeinen Matten und von jedem Meister insonders für dessen Lehen; dem Säumigen darf er die Räder stellen und die Mühleisen ausheben; er kann die Meisterschaft jederzeit vor sich zitieren; er gibt ihr eine Ordnung.

Weiterhin die Befugnisse der Lehenleute: sie wählen die zwei Wassermeister und mit des Propstes Willen die zwei Büchsenmeister. Diese haben

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/296&oldid=- (Version vom 24.10.2016)