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an den Rat ab, und nach mühsamen Verhandlungen, bei denen Basel das Geld nicht sparen durfte, kam am 6. April 1392 die Abrede zu Stande, durch die das Hochstift Kleinbasel eines steten festen ewigen Kaufes an Bürgermeister und Rat überließ.

Es war ein großer Schritt über die bisherigen Grenzen hinaus und eine dauernde Sicherung der Rheinstadt. Für Kleinbasel aber kein Wechsel der Herrschaft. Nicht Herrschaft wollte Basel, sondern Vereinigung mit der kleineren Stadt, völlige Aufnahme dieser in den eigenen Organismus. Das Städtchen, das bisher nicht mehr gewesen war als tausend andere und Ansehen genossen hatte nur weil es den Namen der großen Stadt auch trug und durch ihr Leben mitbewegt wurde, fühlte sich nun mit einem Schlag als gleichberechtigter Teil ihres Wesens zu ihr hinaufgehoben; es empfand sofort die Förderung in einem starken Wachstum seiner Einwohnerschaft. Aber sein Eigenes mußte es preisgeben; der Rat verschwand; was hier bisher Hoheit Verwaltung Eigentum gewesen war, ging im Ganzen auf.

Kleinbasel würde hienach nur eine Vorstadt geworden sein, und hie und da wurde diese Auffassung in der Tat laut. Aber von den Vorstädten, die aus Nichts sich gebildet hatten, war Kleinbasel geschieden durch seine Geschichte und das von ihm Mitgebrachte.

Vor Allem ist das Gericht zu nennen. Aus dem Pfandrechte des Rates am Kleinbasler Schultheißenamt wurde durch die Uebergabe Eigentum; es konnte mit dem der großen Stadt, das nur verpfändet war, deswegen nicht vereinigt werden und blieb daher bestehen.

Der Schultheiß war der Erste in der Kleinbasler Welt; ihm lag ob, „minren Basel von unsern Herren wegen ze besorgende“. Er hatte dieselben Anfänge wie der Schultheiß in Großbasel, als Hauptbeamter des Stadtherrn. Aber drüben wurde er ausschließlich Gerichtsvorsteher, hier behielt er die doppelte Funktion, wobei bemerkenswert ist, daß im XIV. Jahrhundert, nach Überwindung der ersten Zeiten, bei Gemeindegeschäften nicht mehr der adlige Inhaber des Schultheißenamts vernehmbar wird, sondern stets der Nachschultheiß. Dieser urkundet, wie tatsächlich auch nur er, der Eingeborne Ansässige, in den Gemeindesachen handelt. So scheidet sich die gerichtliche Tätigkeit von der administrativen; zu Gericht sitzt der Nachschultheiß an des Amtsherrn Statt, aber als Gemeindevorsteher zeigt er sich allein. Wir verstehen hienach, daß die Verpfändung 1385 ausdrücklich nur das „amt des weltlichen Gerichts ze Minder Basel“ betrifft; die Gemeindeverwaltung wurde dadurch nicht berührt, und erst das Jahr 1392 brachte Beides wieder zusammen. Aber jetzt zeigte sich, wie der Kleinbasler Schultheiß als Vorsteher

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/285&oldid=- (Version vom 24.10.2016)