Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/242

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000

Zweites Kapitel.
Das Stadtregiment.




Stadtherr war der Rat. Aber der Erwerb dieser Hoheit ist nicht in ein paar Worten und kurzen Formeln zu geben. Er liegt vielmehr vor uns im ungleichmäßigen, oft gehemmten Verlauf einer hundertjährigen Entwickelung.

Wie die Handfeste dem öffentlichen Recht der rudolfinischen Zeit noch in späten, völlig veränderten Verhältnissen Geltung zu geben schien, so lebten jene Anfangszustände lange auch in einer feierlichen Formulierung weiter, die den Rat, die Zunftmeister, das Domkapitel und die Gotteshausdienstleute als die am Stadtregiment gemeinsam beteiligten Körperschaften nannte.

Aber neben diese allgemeinen, ursprüngliche Zusammengehörigkeit festhaltenden Dokumente des öffentlichen Rechtes tritt zu Ende der 1330er Jahre, in einer Periode bemerkenswerter Klärung und Beruhigung, ein abgegrenztes Bild nur städtischer Verwaltung und Herrlichkeit: die Ordnung von 1339 kennt keine anderen Organe als den Bürgermeister, den Rat, die Zunftmeister, die Siebner die das Ungeld verwalten sowie Archiv und Zeughaushüten, die Bauherren, die Unzüchter, die Schreiber, die Ratsknechte.

Die Brugger Münzkonvention von 1344 sodann läßt erkennen, daß Bischof und Rat nebeneinander Rechte an der Münze haben. Ähnliches finden wir bei der Salzverwaltung. Der Strafgewalt des Vogtes tritt der Rat als Hüter und Richter des Stadtfriedens sowie durch die Unzüchter konkurrierend zur Seite. Autonom benimmt er sich schon frühe bei der Steuer und beim Kriegsaufgebot. Die Stadt beginnt mit einzelnen Usurpationen oder mit Erwerb eines Anteils und schließt mit Verdrängung der ursprünglichen Machthaber. Auf Kosten von Bischofsrecht und Reichsrecht wächst der Begriff des Stadtrechtes.

Schon 1262 hatte König Richard die städtischen Rechte und Freiheiten bestätigt. Es war ein Privileg, das jener wirren Zeit entsprach und in

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 221. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/242&oldid=- (Version vom 1.8.2018)