Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/222

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Namens zu unterscheiden; ferner ein Kelleramt. Das Besenamt gab das Recht zur Erhebung einer Gebühr von allen Holzwaren (Schüsseln Tellern Löffeln Holzschuhen Spindeln Käfigen Rechen usw.), die auf dem Basler Markt durch Fremde zum Verkaufe kamen. Auf das alte Wechsleramt gründete sich das noch im XV. Jahrhundert geübte Recht des Bischofs, nach seinem Amtsantritt einen Hausgenossen zu Basel zu ernennen.

Neben dem privaten Rechtsverhältnis, demzufolge der größte Teil der Macht der Stadt nur auf einem Pfandrechte ruhte, stand ihre öffentlich rechtliche Beziehung zum Bischof. Tatsächlich ohne lebendige innere Kraft mehr, aber wichtig als große Form, die noch immer den alten Begriff bischöflicher Stadtherrschaft festhielt.

Das Wesentliche hiebei war die Handfeste, die jeder Bischof bei seinem Regierungsantritte der Stadt erteilte. Und zwar bis zu Beginn des XVI. Jahrhunderts ungeändert die alte Handfeste des XIII. Jahrhunderts: mit dem Versprechen, der Stadt jährlich auf Erfordern Bürgermeister und Rat zu geben; mit der Ordnung dieser Ratswahl; mit der Bestätigung aller städtischen Freiheiten und Gewohnheiten und der Zünfte; mit dem Gelöbnis, den Bürgern zu helfen und zu raten wider Jedermann; mit der Zusage, ohne ihre Einwilligung keine Steuer von ihnen zu erheben. Dies Alles beschwor der Bischof bei Erteilung der Handfeste und empfing dagegen den Eid von Bürgermeister und Räten, daß auch sie diese Vereinbarung halten würden.

Durch die Handfeste hatte einst Heinrich von Neuenburg den Beziehungen zwischen Bischof und Stadt den Charakter eines Bündnisses gegeben. Der Gedanke einer Zusammengehörigkeit war damit auch jetzt noch ausgesprochen; aber er besaß seine alte Bedeutung schon lange nicht mehr. Er war zum Gefühl und zur gedankenlosen Gewohnheit geworden. Ein Hindernis bildete er jedoch nicht. Von Episkopat zu Episkopat und von Ratsjahr zu Ratsjahr nahm man das alte Handfesterecht ruhig mit hinüber.

Man hielt auch noch andre, geheiligte, zeremoniell geordnete Bräuche als nicht zu beseitigende Teile dieses internen Basler Staatsrechtes fest: die Schenkung eines Bechers durch den Rat an den neugewählten Bischof; die Darreichung des Ratsehrenweins an den Bischof wenn er hier einritt, den Rat besuchte, im Münster das Hochamt sang; die Teilnahme des Rates an der Bestattung eines Bischofs und an den Jahrzeiten der verstorbenen Bischöfe; die Besorgung der bischöflichen Lande und Festungen durch den Rat in Zeiten von Sedisvakanz.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/222&oldid=- (Version vom 1.8.2018)