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Marschalken, seit deren Erlöschen 1414 den von Eptingen; das Kämmereramt je zur Hälfte den Reich und den Münch; das Schenkenamt seit 1377 den von Bärenfels; das Truchsessenamt den von Schönenberg. Lehenbuch und Lehenbriefe zählen die Zugehörigen eines jeden dieser Ämter auf, in feierlicher Redaktion, zum Teil noch mit archaistischer Bildlichkeit der Bestimmungen. Neben Gütern vor St. Johann und Zehntrecht in Kleinbasel bemerken wir namentlich folgende Pertinenzen: wenn eine neue Münze geprägt wird, darf Jeder, der eines der Erbämter hat, einen Griff in die Münze tun und was ihm in der Hand bleibt behalten; vom Rheinbrückenzoll hat er jährlich ein Bestimmtes, teils in Geld teils in Pfeffer, zu beziehen; der Brotmeister ist ihm zu Lieferungen verpflichtet. Hieraus wurden nun infolge des Pfanderwerbs dieser Rechte und Verwaltungen Lasten der Stadt. Den Griff in die Münze freilich suchte sie gelegentlich zu bestreiten; aber die andern Verpflichtungen galten weiter und wurden erfüllt bis ins XIX. Jahrhundert. Alljährlich hatte der Rat den Erbämtern zu entrichten: auf Lichtmeß zwei Pfund Pfeffers oder den Gegenwert in Geld und auf Martini ein Pfund acht Schillinge, beides vom Rheinbrückenzoll; das waren die Zahlungen, die in der spätern Kanzleisprache „Rathauszinse“ hießen. Zu ihnen kamen, gleichfalls den Erbämtern gebührend, die Lieferung von zwei bis drei Ofenbroten durch den Brotmeister; sie sollten so groß sein, daß sie auf der Erde stehend einem Manne bis über die Kniee reichten und der Berechtigte sich ein Morgenbrot oberhalb der Kniee abschneiden konnte. Außerdem hatte der Brotmeister jährlich einzelnen Dienstmannen des Bischofs je fünf Viernzel Roggen zu entrichten, neben den Geschlechtern, die mit den Erbämtern begabt sind, den zu Rhein, den Schaler, den von Flachsland, den zur Sonnen. Wir sehen hier Altertümer vor uns, die zurückweisen auf untergegangene Zustände von Hofhalt und Herrschaft; mit dem Brotmeisteramt gingen sie auf die Stadt über und erschienen dann hier in der Kassenführung als „Brotlaubenzinse.“

Andre Berechtigungen waren die den niedern bischöflichen Ämtern zustehenden. Wir lernen eine große Zahl solcher Ämter und Ämtlein kennen, und das behagliche Bild dieser reichgestalteten Hofhaltung ist uns z. B. in den Rechnungen Johanns von Venningen lebendig dargestellt. Das Speisamt, das „fryampt“, das Maueramt, das Bulgenamt besaßen zahlreiche Güter und Gefälle in der Stadt oder deren Bann, auch bei Hegenheim Schönenbuch usw. Der Bischof verlieh die Nutzungen dieser Ämter, und der Rat behauptete zu Zeiten die Zehntfreiheit der betreffenden Güter. Auch ein Schenkenamt fand sich in dieser untern Schicht, von dem vornehmen Hofamt gleichen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/221&oldid=- (Version vom 1.8.2018)