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Neu dagegen und im Basler Brief zum ersten Mal aufgenommen war der Neutralitätsartikel, nämlich die Vorschrift, daß bei Streitigkeiten einzelner Orte Basel still zu sitzen habe. Die Bedeutung dieses Artikels, der dann auch in die Bundesurkunden Schaffhausens und Appenzells überging, lag darin, daß er nur für Streitigkeiten zwischen den einzelnen Orten, nicht für gemeineidgenössische Sachen galt, in welch letztern vielmehr Basel das ausdrückliche Recht erhielt, gleich den andern Orten mitzuraten und mitzuhandeln. Und überdies war das Verbot des Parteiergreifens deswegen keine Beeinträchtigung Basels gegenüber den ältern Orten, weil es für diese schon kraft des Stanser Verkommnisses von 1481 galt.

Ein einziger Artikel ist eine Singularität dieses Basler Bundesbriefes: wenn Basel mit Jemand Streit bekommt und sein Gegner sich Rechts erbietet auf gemeine Eidgenossenschaft, so hat Basel sich solchen Rechts zu genügen und ihm Statt zu tun. Zur Erklärung dieses Artikels, der allerdings vierundachzig Jahre später im großen Prozesse Basels mit Bischof Jacob Christoph verhängnisvoll für die Stadt werden sollte, ist wohl an die zur Zeit des Bundes noch immer bestehenden heftigen Streitigkeiten Basels mit der österreichischen Regierung und den Rheinfelder Knechten zu denken. Die Eidgenossen selbst hatten in wiederholten Abreden mit Österreich und mit der Hegauer Ritterschaft im Januar März und Mai 1801 die noch vorhandenen Zwistigkeiten zur Ruhe gebracht und mochten wünschen, daß auch die Basler Händel, die nach Aufnahme dieser Stadt in den Bund rasch die ganze Eidgenossenschaft zu neuem Kriege führen konnten, gütlich beseitigt würden. Daher dieser Artikel und ihm gemäß dann in der Tat am 2. Dezember 1302 und am 28. April 1503 die eidgenössischen Sprüche zwischen Basel und den Rheinfeldern.

Am 9. Juni, in Luzern, in großer Schlußverhandlung, wurde dieser Bund geschlossen. Basels Vertreter waren der Oberstzunftmeister Peter Offenburg, der Altoberstzunftmeister Niclaus Rüsch, der Meister zu Hausgenossen Hans Hiltprand und der Ratsherr zu Metzgern Walther Harnisch. Ein mit den Siegeln der Stadt Luzern und Offenburgs bewehrtes Papierheft enthielt den vereinbarten Text. Danach sollten nun die elf feierlichen Ausfertigungen durch Luzern hergestellt und bei allen Orten zur Besiegelung herumgeboten werden; alsdann wollten sich die Gesandten der Orte in Basel treffen, damit dort dieser Bund beschworen und aufgerichtet werde.

Hiemit waren alle Vorbereitungen endlich geschlossen, und es beginnt das schöne Schauspiel, daß Akten und Chroniken für eine kleine Weile zu Festberichten werden, daß alle Arbeit, die dieser Bund gekostet, alle Zweifel und Bedenken untergehen in Freude.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/206&oldid=- (Version vom 24.10.2016)