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Von einem städtischen Vermögen vernehmen wir schon frühe; im Schied Bischof Heinrichs von Horburg 1185/1190 werden hundert Mark erwähnt, die der Rat zu fordern hat, wohl zufolge eines durch ihn gewährten Vorschusses. In ganz gleicher Weise äußert sich auch jetzt wieder, 1272, die städtische Finanzverwaltung durch ein Gutsprechen für den Bischof; die Gemeinde verschreibt ihrem Bürger Walther des Meiers, der dem Bischof eine Summe Geldes geliehen hatte, hiefür einen Jahresertrag der von ihr zu Händen des Bischofs, beim Kauf der Herrschaft Pfirt, bewilligten Steuer von zwei Mark wöchentlich.

Diese Steuer war eine außerordentliche, freiwillig zugesagte Abgabe der Stadt an den Bischof, schon durch ihren Namen „Stüre“ vom Gewerf, der ordentlichen Steuer, unterschieden, wie ja auch die Handfeste Steuer und Gewerf auseinander hält. Vom Gewerf und seiner Geschichte in Basel war schon die Rede. Hier ist nur darauf aufmerksam zu machen, daß der Rat der Stadt, indemd ie Aufbringung des Gewerfs, wie auch der Hof- und Heersteuer ihm übertragen war, auf diese Weise über die Einwohner ein Vesteuerungsrecht erlangte, das dann auch zu rein städtischen Zwecken nutzbar gemacht werden konnte. Wir dürfen kaum daran zweifeln, daß er dieses Recht schon im zwölften Jahrhundert übte; sein in der Schiedsurkunde genanntes Darleihen scheint solche Einnahmequellen vorauszusetzen. Auch bildete ja die Steuerpolitik des Rates den Ausgangspunkt für den Konflikt mit Bischof Heinrich von Thun, dessen Lösung durch König Friedrich 1218 oben geschildert wurde.

Die spätere Regelung des Steuerwesens findet sich im Bischofsrecht und in der Handfeste. Danach soll ohne des Bischofs Willen die Stadt kein Ungeld erheben und hinwiederum der Bischof weder Steuer noch Gewerf von der Stadt fordern gegen ihren Willen. Dies war die Theorie; in der Praxis aber erwies sich das Gewerf als dahingefallen und ließ sich nicht mehr beleben; der Bischof konnte es nur noch in ganz vereinzelten Fällen zu freiwilligen Leistungen der Stadt bringen, wie bei Anlaß des Kaufs der Pfirter Herrschaft; um so entschiedener war das Streben der Stadt, ihr Selbstbesteuerungsrecht, die Erhebung eines rein städtischen Ungeldes oder einer Verbrauchssteuer, zu handhaben; in der Tat wird ein städtisches Weinungeld schon zu Ende der 1250er Jahre bezeugt.

Aber der Rat durfte nicht auf die Erträgnisse solcher Steuern allein angewiesen sein. Sie waren der Natur der Sache nach stets schwankend; dazu konnten Hinderungen durch den Bischof kommen. Der Rat nahm

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/89&oldid=- (Version vom 1.8.2018)