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groß gewesen zu sein, wohl in Folge der Kombination von 1248, die mit dem Vogt wohl auch den Schultheiß und mit dem Vogtsgericht wohl auch die Beisitzer des niedern Gerichts in die Behörde gebracht hat. Eine Ratsurkunde von 1253 nennt 2 Ritter und 12 Bürger, eine solche von 1257 1 Edelherrn, 4 Ritter und 11 consules als Zeugen, eine Urkunde von 1258 8 Ritter (neben Vogt, Schultheiß und Bürgermeister) und 22 Bürger als Mitglieder des Rates.

Bischof Heinrich von Neuenburg scheint hier Wandel geschafft zu haben. Er reduzierte die Zahl der Ratsglieder. Vielleicht ist auch erst durch ihn das Kieser- oder Wahlmännerverfahren, wie es seitdem Regel war, ausgebildet worden. Was er vorfand und anerkannte und was er neu schuf, faßte er alles in der Handfeste zusammen. Mit dieser gab er dem Rate zu Basel eine Verfassung, die von da an mit wenigen Änderungen durch dritthalb Jahrhunderte gedauert hat.

Die Hauptbestimmungen sind folgende: Jährlich soll ein Bürgermeister und ein Rat gegeben werden. Der abtretende Rat wählt zwei Gotteshausdienstleute und vier Burger, diese sechs nehmen noch zwei Domherren zu sich, und alle acht Kieser wählen dann einen Rat; ferner wählen sie einen Bürgermeister, wobei aber der des abgelaufenen Jahres nicht wiederwählbar ist.

Die Handfeste nennt nur die Tatsache des jährlichen Wechsels; die aus den Urkunden zu gewinnenden Bürgermeisterlisten ergeben, daß wie später so schon damals in der Regel das Amtsjahr mit dem Sommer-Johannitag begann und endete.

Die Zusammensetzung des Rates wird in der Handfeste nicht angegeben; auch die Urkunden bieten nicht sicheren Aufschluß. Sie haben nicht Regeln zu bezeugen, sondern einzelne Handlungen. Sie zeigen das Leben. Hiebei erweist sich, daß wie überall so auch bei diesen Verhältnissen des Rates wir mit einer Elastizität der Zustände, einer Unbefangenheit und Souverainetät in Anwendung der Verfassungsformen zu rechnen haben, die von der methodischen Regelmäßigkeit späterer Zeit weit abliegt. Die Zeugenreihen der Ratsurkunden führen nicht immer nur den Rat auf, sondern je nach Bedarf und Umständen entweder den Rat überhaupt nicht, sondern andere Zeugen, oder neben Ratsherren auch Leute von der Gasse, oder sie nennen zwar nur Ratsherren, aber nicht alle, nur einen Teil des Ganzen, aber auch da wieder so wechselnd, daß der Gedanke an einen förmlichen Ausschuß fallen zu lassen ist. Und vielleicht lag das Unregelmäßige

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/85&oldid=- (Version vom 1.8.2018)