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Hoflagers in Basel dem Bischof im Lande die „Königsschillinge“ gezahlt. Die Zahlung liegt dem Einzelnen ob; in der Stadt dagegen finden wir gegen Ende des zwölften Jahrhunderts ein von der Bürgerschaft bewilligtes beneficium. Es ist anzunehmen, daß dieses nicht eine ursprüngliche Einheit, sondern aus verschiedenen einzelnen Leistungen und Verpflichtungen zusammengeschmolzen sei, wobei an Ablösung von Heerdienst durch Steuerzahlung und an Lieferungen der einzelnen Handwerker für die kriegerische Ausrüstung, wie in Straßburg, gedacht werden kann.

Außer der Schiedsurkunde der 1180er Jahre, die von diesem beneficium redet, bestehen keine Zeugnisse über die Basler Hof- und Heersteuer. Hinsichtlich der Steuererhebung durch König Rudolf wird auf das Gesagte verwiesen. Eine Erinnerung an die alte Pflicht und die sie ersetzende Hof- und Heersteuer liegt aber vielleicht in der Verbindlichkeit der Freistadt Basel zur Teilnahme an der Romfahrt des Kaisers oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes.


Diesen beiden großen Gewalten Bischof und Reich gegenüber steht nun die Stadt Basel und ihr Rat.

Vorerst sei rasch resümiert, was über die Entstehung des letztern schon gesagt wurde. Zunächst handelt es sich um ein aus kleinen Anfängen emporwachsendes Stadtwesen. Die Gemeinde schafft sich Vertretung in einem Rate, der Gemeinderat ist, nur städtische Administrativbehörde ist und als solche selbständig auftritt. Nichts mit ihm zu tun hat das Vogtsgericht; die beiden Behörden sind unabhängig voneinander, mögen aber zum Teil dieselben Männer zu Mitgliedern haben. Durch Heinrich von Thun wird die Institution des städtischen Rates bekämpft und unter bischöfliche Anerkennung gebracht, aber nicht beseitigt und nicht geändert. Eine eingreifende Reorganisation dagegen erfolgt im Jahre 1248, unter der Wirkung der großen Ereignisse der Zeit. Es scheint, daß Gemeinderat und Vogtsgericht zu einer einzigen Behörde zusammengestoßen werden. Die Geschäfte dieser Behörde sind nun sowohl richterlicher als administrativer Art. Ihr Vorsitzender ist der Vogt. Den Interessen der Bürgerschaft wird dabei Rechnung getragen durch die Bestimmung jährlichen Wechsels, womit größeren Kreisen der Zutritt zum Stadtregiment ermöglicht ist, und dadurch, daß die Wahl der Mitglieder, die bisher beim Vogtsgericht Sache des Bischofs oder des Vogts gewesen, diesem abgenommen und in die Hände der Behörde selbst (Cooptation? Wahlmännerverfahren?) gelegt wird.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/83&oldid=- (Version vom 1.8.2018)