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Steuerertrag zu erkennen sei. Als Hälfte wäre die Summe überraschend hoch, und die nicht aufgeklärten Beziehungen Bischof Heinrichs von Thun zu dem aufständischen Sohne König Friedrichs lassen wenigstens der Vermutung Raum, daß Friedrich nach des Bischofs Tode 1238 die gesamte Steuer ans Reich gezogen habe. Hiefür spricht auch die unmittelbar folgende Entwicklung. Denn nach dem Sturze der Hohenstaufen ging in der allgemeinen Auflösung, bei der insbesondere die Steuerrechte des Reiches empfindlich litten, auch das Gewerf zu Basel verloren, und dies konnte um so eher geschehen, wenn der Bischof keinen Teil daran hatte. Darum enthält das Handfesterecht schon für die Zeit Heinrichs von Neuenburg die deutliche Erklärung des Bischofs an die Bürger: wir tuont si alles gewerffes und aller stüre fri; und damit erklärt sich auch die ganz hypothetische Fassung im Bischofsrecht: wenne ouch daz were, daz man ze Basel gewerf gebe. Heinrich will hier, wo er alle Macht und Gewalt seines Amtes aufführt, die Steuer nicht unerwähnt lassen, aber er redet von ihr nur als von einer Möglichkeit. Wie sich dann die Verhältnisse unter König Rudolf gestalteten, ist mit Bestimmtheit nicht zu sagen. Die energische und methodische Steuerpolitik dieses Herrschers ist bekannt; mit ordentlichen und außerordentlichen Steuern hieß er die Städte dem Reiche dienen und schreckte auch vor weitgehenden Forderungen nicht zurück. Aber wie er sich in dieser Sache Basel gegenüber verhielt, geht aus den Zeugnissen der Zeit nicht hervor. Das Fehlen aller Nachrichten deutet aber vielleicht darauf, daß nach dem Untergange des Gewerfs im sog. Interregnum und der vom Bischof der Stadt gegebenen Zusage der König in der Tat „bei seinem Regierungsantritte nichts mehr vorfand, worauf er Ansprüche erheben konnte.“ Somit würde schon zur rudolfinischen Zeit in diesem Verhältnisse Basels als einer von der ordentlichen Reichssteuer freien Stadt der Ausgangspunkt liegen für seinen später anerkannten Charakter einer Freistadt.

Wir wenden uns von der ordentlichen Reichssteuer, dem Gewerf, precaria, zu den außerordentlichen Leistungen der Stadt von Reiches wegen. Verschiedene Anlässe kommen hiebei in Betracht: der Aufenthalt des Kaisers in Basel, eine allgemeine Heerfahrt, der Besuch des Hofes durch den Bischof. In allen diesen Fällen wird dem Bischof von Alters her durch seine Stadt Beihilfe geleistet. Sie entrichtet ihm eine Steuer, die Hof- und Heersteuer, und in dieser sind alle jene Zwecke zusammen berücksichtigt. Nicht die Stadt allein. Wie die Dörfer der Umgebung das Holz zu liefern haben für die Herde und Kamine der Reichspfalz, so werden bei Anwesenheit des königlichen

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/82&oldid=- (Version vom 1.8.2018)