Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/80

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Die Funktionen des Schultheißen sind zwiefach: administrativ und richterlich.

Von seiner Tätigkeit ersterer Art nennt das Bischofsrecht die Teilnahme am Bezuge des Fuhrweins und die Kontrollierung der Münze. Eine Kontrolle übt er auch bei den Bäckern aus. Es ist dies nur Vereinzeltes. Wenn wir uns aber daran erinnern, was aus andern Städten über die Kompetenz von Schultheißen bekannt ist, so dürfen wir annehmen, daß auch in Basel seine Befugnisse über das Genannte beträchtlich hinausreichten. Wir dürfen ihn betrachten als Vertreter des Bischofs für das Marktwesen und für die Lebensmittelpolizei wie der Münzer wird auch der Zoller ihm untergeben gewesen sein. Und so für die ganze Verwaltung. Er erscheint als „das Organ des Stadtherrn für das Stadtregiment.“

Hiezu kam seine richterliche Tätigkeit. Auch diese galt nicht etwa nur dem bischöflichen Hofe. Der Bischof war Inhaber der öffentlichen Gerichtsgewalt in der Stadt; wie sein Vogt, so war sein Schultheiß im ganzen Stadtgerichtsbezirke zuständig. Er hatte die niedere Gerichtsbarkeit. Während der Vogt für Streit über Eigen und für Auflassungen zu Eigentum zuständig war, galt der Schultheiß als kompetent für Leihe und für Streit aus Leiheverhältnis; er richtete über Vergehen, die der kleinen Buße unterlagen. Das Gericht des Vogtes mochte das höhere sein; das des Schultheißen war das sozusagen täglich erforderliche, das nie entbehrliche und insofern das wichtigere. Der Schultheiß war im fernern der Beamte für Vollstreckung der Urteile. Und eine Besonderheit sodann war seine Teilnahme am Klostergericht zu St. Alban.

In solcher Weise gestaltete sich das Schultheißenamt reich und stark, und wir wundern uns nicht, Angehörige der stolzesten Ministerialengeschlechter als seine Träger zu finden: Flecke, Vorgassen, Münch, Schaler.

Beamte der Gerichtsbarkeit neben dem Schultheiß waren die Amtleute und der Stockwart.

Als Regierungs- und Verwaltungsbeamte begegnen uns ferner der Vitztum, der ursprünglich, wie sein Name zeigt, ein Hauptbeamter war, aber jetzt nur noch mit beschränkter Kompetenz auftritt, sodann der Münzmeister, der Zollmeister, die Salzmütter, die Steuerbeamten des Fuhrweins, des Besenamtes u. s. w., die Vorsteher von Handwerksämtern.


Neben dem Bischof hatte auch das Reich Rechte in Basel.

Wir haben uns klar zu machen, daß die bischöfliche Regierung den Zusammenhang der Bürgerschaft mit Kaiser und Reich niemals abgeschnitten

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/80&oldid=- (Version vom 1.8.2018)