Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/78

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Auch die Polizei über Lebensmittel und Waren war ein Teil des Marktrechtes.

Ein willkürliches Steuerrecht dagegen stand dem Bischof schwerlich zu. Sein Recht ging nicht weiter als zur Steuererhebung für das Reich, deren Ertrag freilich zum Teil ihm zufiel.

Eine Berechtigung eigener Art war sodann der Bannwein, kraft dessen in Basel vom Montag nach dem Kreuztag im Mai (3. Mai) an während sechs Wochen niemand Wein verkaufen durfte als derjenige, dem der Bischof dies erlaubte oder der den Wein vom Bischof hatte. Der Sinn dieser auf dem Bannrechte ruhenden Verfügung konnte nur der sein, daß der Bischof seine Regierungsgewalt dazu benützte, für die Produkte seiner Grundherrschaft während gewisser Zeit ein Absatzmonopol zu schaffen.

In ähnlicher Weise wird der Achtschnitter auf einem Zwange beruhen, den der Bischof in früherer Zeit der Gemeinde aufzulegen im stande gewesen. Die Art der Leistung selbst deutet auf hohes Alter. Es ist eine Ackerfrohn, ähnlich der fünftägigen, zu der die Straßburger Bürgerschaft ihrem Bischof verpflichtet war. Der Achtschnitter wird zur Ernte gestellt, zur Arbeit in der Achte, d. H. auf dem eingefriedigten Ackerlande des Bischofs. Die Pflicht hiezu liegt auf den Häusern der Burger; ihre Unterlassung hat die große Buße von drei Pfund zur Folge. Aber die Erwähnung des Achtschnitters im Bischofsrecht ist die einzige; er kommt dann nie mehr zur Sprache, scheint früh dahingefallen zu sein. Vielleicht weil die Achte abnahm; eher noch, weil die Bürgerschaft diese Last abschüttelte.

Neben dem Achtschnitter geht der Martinszins her. Während jener eine Last auf den Häusern der Burger ist, wird der Martinszins dem Bischof von allen Hofstätten entrichtet, jährlich auf Martini; die ganze vierzig Fuß weite Hofstatt zinst vier Pfennige, die halbe zwei. Wer den Zins nicht zahlt, hat drei Pfund zu büßen. Diese Buße tritt nicht ein bei den Zinsen von Hofstätten der Domherren, der Amtleute und der Gotteshausdienstleute; Hofstätten aber, die Domherren und ändern Pfaffen sowie Amtleuten gehören und von diesen selbst bewohnt werden, sind überhaupt vom Zinse befreit. Als ein Leihezins für die Hofstatt kann der Martinszins nicht betrachtet werden; er hat vielmehr die Bedeutung einer Abgabe für den vom Bischof gewährten Schutz.

Soviel ergibt sich aus den Sätzen des Bischofsrechtes. Aber eine wesentliche Ergänzung findet sich in spätern Zeugnissen, nämlich in einer um das Jahr 1500 angelegten Sammlung von Aufzeichnungen, Kundschaften, Urteilen über den Martinszins, die das alte Recht deutlich wiederspiegelt.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/78&oldid=- (Version vom 1.8.2018)